Lücken im elektronischen Verbraucherschutz
Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer [AK] warnen vor den ihrer Meinung nach lückenhaften Bestimmungen zum elektronischen Verbraucherschutz.
So bringe das Fernabsatzgesetz, das vergangenes Jahr beschlossen wurde und mit 1. Juni 2000 in Kraft tritt, zwar zweifellos Verbesserungen für die Konsumenten, die Ausnahmen seien aber zu weitgehend.
Ausgenommen von den Schutzbestimmungen sind etwa Bank- und Versicherungsdienstleistungen und Immobilien-Kaufverträge.
Einer der Kernpunkte des Fernabsatzgesetzes ist das Rücktrittsrecht für Konsumenten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [also via Internet, Teleshopping oder Versandhauskatalog]. Innerhalb von sieben Tagen ab Vertragserklärung können Verbraucher ohne Angabe von Gründen und ohne Stornogebühren von im Fernabsatz [z. B. online] abgeschlossenen Verträgen zurücktreten. Ist der Unternehmer seinen - ebenfalls durch das Fernabsatzgesetz verankerten - Informationspflichten, z. B. über dieses Rücktrittsrecht, nicht nachgekommen, so kann sich diese Rücktrittsfrist auf bis zu drei Monate verlängern. Eventuell entstehende Rücksendekosten können dem Konsumenten allerdings vertraglich aufgebürdet werden.

Zur besonderen Vorsicht rät die AK bei Reisebuchungen oder der Miete von Ferienhäusern.
Hier sollten die Konsumenten gründlich überlegen, bevor sie eine Bestellung aufgeben. Das siebentägige Rücktrittsrecht gilt für "Freizeit-Dienstleistungen" nämlich ausdrücklich nicht. Das heißt, Gratisstornierungen von Reisen und gebuchten Ferienwohnungen sind nicht gesetzlich vorgesehen.
Auf EU-Ebene wird die Einführung eines Rücktrittsrechts für Verbraucher in Finanzdienstleistungsgeschäften bereits diskutiert. Bis jetzt wurde allerdings noch kein Beschluss gefasst.
