17.05.2000

EU-COMMERCE 4

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Flaue Regelungen zur Spam-Verhinderung

Allein in den USA werden laut einer Studie der Marktforschungsfirma Forrester Research 2004 mehr als 200 Milliarden Werbemails losgeschickt werden. Ein durchschnittlicher amerikanischer Haushalt soll diesen Prognosen zufolge im Jahr 2004 täglich neun Spam-Mails erhalten.

Auch Europa wird schon von dem prognostizierten Werbemail-Boom erfasst. Gesetzliche Vorschriften sollen allerdings die Überflutung privater und firmeneigener Mailboxen mit Spam verhindern.

Beschlossen wurde allerdings eine Opt-out-Lösung. So besagt Art. 7 E-Commerce-Richtlinie, dass "nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post" beim Nutzer klar und eindeutig gekennzeichnet werden muss. Außerdem sollen die Versender von unerbetenen Werbemails so genannte Robinson-Listen konsultieren müssen, in die sich User eintragen lassen können, die keine Werbemails erhalten wollen.

Das österreichische Spam-Verbot im Volltext

§ 101 Telekommunikationsgesetz: "Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß. Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers."

Ein Verstoß gegen § 101 Telekommunikationsgesetz [TKG] wird gemäß § 104 TKG mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 ATS geahndet.

Die grundsätzliche Zulässigkeit von Werbemails, die in der E-Commerce-Richtlinie verankert wurde, wird mit der angeblich geringen Speicherkapazität einer Werbemail und der damit einhergehenden geringen Belastung begründet. Tatsache ist allerdings, dass die Zusendung von Werbemails stark zunehmen wird und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Users auf Achtung seines Wunsches, nicht in Kontakt mit anderen treten zu müssen, verstößt.

Auch Karl Kollmann, Konsumentenschützer in der AK Wien, kritisiert die Regelung in der E-Commerce-Richtlinie: "Ich halte eine Opt-out-Lösung nicht für sinnvoll. Österreich hätte durchaus Vorbild für die EU-Lösung sein können."

Das österreichische Verbot von UCE wird, allein wegen der EU-Richtlinie, die diesbezüglich eine Minimallösung darstellt, nicht beseitigt werden müssen.

Fraglich ist allerdings, welche Einschränkungen des Verbots notwendig werden könnten, um österreichische Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen.