Wie die Providerhaftung geregelt wird
Einer der wichtigsten Regelungsbereiche der E-Commerce-Richtlinie betrifft die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern. Bisher hat es in der Frage der Providerhaftung keine EU-weit einheitlichen Bestimmungen gegeben.
In den einzelnen Mitgliedstaaten hat sich mittlerweile nicht nur eine höchst divergierende Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt, die nationalen Rechtsvorschriften gehen auch weit auseinander. Kurt Einzinger, Generalsekretär der ISPA [Internet Service Providers Austria]: "Wir begrüßen den Erlass der neuen Richtlinie. Bisher hat es in Österreich keine Detailregelungen für die Haftung von Providern gegeben, und das hat massive Rechtsunsicherheit bedeutet."
Als Folge der derzeit noch bestehenden Diskrepanzen in den nationalen Bestimmungen wurde befürchtet, dass sich Provider die Staaten als Niederlassungsort aussuchen könnten, in denen die mildesten Haftungsvorschriften bestehen. Im Fachjargon wird das auch "forum hopping" genannt. Diesem "forum hopping" soll durch die Regelungen der Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie vorgebeugt werden.

Keine Zwangsfilter
Ein Dorn im Auge der Musikindustrie ist, dass die E-Commerce-Richtlinie Providern keine Verpflichtung auferlegt, Filter gegen Raubkopien einzusetzen. Trotz massiven Lobbyings seitens der Musikindustrie wurde eine derartige Regelung nicht eingefügt. Das Filtersystem "Rights Protection System" [RPS] wird daher vorerst wohl nur auf Grund freiwilliger Kooperationen zum Einsatz kommen.
Im Gegenteil: Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie ordnet an, dass die Mitgliedsstaaten Providern keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Generell wird im Rahmen der E-Commerce-Richtlinie bezüglich urheberrechtlicher Fragestellungen auf die erst zu beschließende Urheberrechts-Richtlinie verwiesen.

Art. 12: Haftungsbefreiung für Durchleitung von Informationen
Gemäß Art. 12 soll ein Provider für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich sein, dessen Dienst darin besteht, die von einem Nutzer eingegebenen Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln. Grundsätzliche Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist, dass die übermittelten Informationen vom Nutzer des Dienstes und nicht vom Provider eingegeben werden.
Außerdem ist für eine Haftungsbefreiung erforderlich, dass die Übermittlung nicht vom Provider selbst ausgeht, er also nicht selbst die Ausführung der Übermittlung beschlossen hat. Weiters darf der Diensteanbieter [so der offizielle Ausdruck der EU-Richtlinie] weder die Adressaten der Information auswählen noch die übermittelten Informationen auswählen oder verändern.
Art. 13 und 14: Haftungsbefreiungen für Caching und Hosting
Weitere Haftungsbefreiungen sieht die E-Commerce-Richtlinie für Caching und Hosting vor. Nach Art. 13 soll der Provider nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich sein, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.
Caching
Caching ist die zeitweilige Speicherung von Information, die ein
User angefordert hat, um den Abruf derselben Information bei der
nächsten Anforderung zu beschleunigen. Diese Art der Speicherung
wird von Access-Providern angewandt, um die Leistungsfähigkeit und
Geschwindigkeit von digitalen Netzwerken zu erhöhen. Es handelt sich
daher nicht um eine weiter Form der Nutzung von Informationen. Die
beim Caching erzeugten Kopien der Information sind das Ergebnis
eines technischen Prozesses.

Außerdem soll ein Provider auch nicht haften, wenn er von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, vorausgesetzt, er hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und vorausgesetzt, er ist sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.
Diese Haftungsfreistellung für Hosting [Art. 14] greift allerdings nur, wenn der Provider, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Informationen erlangt, sofort tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Hosting
Als Hosting bezeichnet man Dienstleistungen eines
Webspace-Providers, der seinen Kunden auf seinen Server-Rechnern
Speicherplatz zur Verfügung stellt, um Websites, Programme oder
Anwendungen im Internet zugänglich zu machen.

Teil 4 der EU-Commerce-Serie der FutureZone wird sich mit der Regelung unerbetener kommerzieller Kommunikation [auch unter dem Begriff "Spam" bekannt] befassen.