16.05.2000

EU-COMMERCE 3

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Wie die Providerhaftung geregelt wird

Einer der wichtigsten Regelungsbereiche der E-Commerce-Richtlinie betrifft die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern. Bisher hat es in der Frage der Providerhaftung keine EU-weit einheitlichen Bestimmungen gegeben.

In den einzelnen Mitgliedstaaten hat sich mittlerweile nicht nur eine höchst divergierende Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt, die nationalen Rechtsvorschriften gehen auch weit auseinander. Kurt Einzinger, Generalsekretär der ISPA [Internet Service Providers Austria]: "Wir begrüßen den Erlass der neuen Richtlinie. Bisher hat es in Österreich keine Detailregelungen für die Haftung von Providern gegeben, und das hat massive Rechtsunsicherheit bedeutet."

Keine Zwangsfilter

Ein Dorn im Auge der Musikindustrie ist, dass die E-Commerce-Richtlinie Providern keine Verpflichtung auferlegt, Filter gegen Raubkopien einzusetzen. Trotz massiven Lobbyings seitens der Musikindustrie wurde eine derartige Regelung nicht eingefügt. Das Filtersystem "Rights Protection System" [RPS] wird daher vorerst wohl nur auf Grund freiwilliger Kooperationen zum Einsatz kommen.

Im Gegenteil: Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie ordnet an, dass die Mitgliedsstaaten Providern keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Art. 12: Haftungsbefreiung für Durchleitung von Informationen

Gemäß Art. 12 soll ein Provider für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich sein, dessen Dienst darin besteht, die von einem Nutzer eingegebenen Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln. Grundsätzliche Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist, dass die übermittelten Informationen vom Nutzer des Dienstes und nicht vom Provider eingegeben werden.

Außerdem ist für eine Haftungsbefreiung erforderlich, dass die Übermittlung nicht vom Provider selbst ausgeht, er also nicht selbst die Ausführung der Übermittlung beschlossen hat. Weiters darf der Diensteanbieter [so der offizielle Ausdruck der EU-Richtlinie] weder die Adressaten der Information auswählen noch die übermittelten Informationen auswählen oder verändern.

Art. 13 und 14: Haftungsbefreiungen für Caching und Hosting

Weitere Haftungsbefreiungen sieht die E-Commerce-Richtlinie für Caching und Hosting vor. Nach Art. 13 soll der Provider nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich sein, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.

Außerdem soll ein Provider auch nicht haften, wenn er von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, vorausgesetzt, er hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und vorausgesetzt, er ist sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.

Diese Haftungsfreistellung für Hosting [Art. 14] greift allerdings nur, wenn der Provider, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Informationen erlangt, sofort tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Teil 4 der EU-Commerce-Serie der FutureZone wird sich mit der Regelung unerbetener kommerzieller Kommunikation [auch unter dem Begriff "Spam" bekannt] befassen.