13.05.2000

EU-COMMERCE 2

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Rechtlicher Rahmen für elektronische Verträge

Die neue E-Commerce-Richtlinie ist ein weiterer Schritt in Richtung einer Reglementierung und rechtlichen Ermöglichung elektronischer Vertragsabschlüsse.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie hat jeder Mitgliedsstaat Rechtsvorschriften, die die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge behindern könnten, zu ändern. Das gilt ganz besonders für Formerfordernisse.

Beschränkungen des elektronischen Abschlusses können laut der Richtlinie lediglich bei Immobilienverträgen [nicht aber bei Mietverträgen], bei Bürgschaftsverträgen, bei Verträgen des Erb- und Familienrechts und bei Verträgen, bei denen Gerichte, Behörden oder zB. ein Notar laut Gesetz mitwirken müssen, bestehen bleiben. Damit deckt sich das österreichische Signaturgesetz auch mit den neuen Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie.

Neben diversen Informationspflichten regelt die E-Commerce-Richtlinie auch, wo sich der Ort der Niederlassung eines Diensteanbieters [das ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet] befindet.

Das ist - so bestimmt Art. 2 lit. c - weder der Ort, wo sich die technischen Mittel befinden, noch der Ort, an dem eine Website zugänglich ist, sondern der Ort, an dem der Unternehmer seine Wirtschaftstätigkeit mittels einer festen Einrichtung ausübt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Diensteanbieter, deren Websites weltweit zugänglich sind, einer Vielzahl von Rechtsordnungen unterworfen werden können und damit einer wirtschaftsfeindlichen Rechtsunsicherheit ausgeliefert werden. Die Niederlassung des Diensteanbieters ist aber nur ein möglicher Anknüpfungspunkt bei der Frage nach dem anwendbaren Recht [ein weiterer wichtiger Anknüpfungspunkt ist zB. bei Kaufverträgen mit Verbrauchern der Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat].