Urheberabgabe auf PCs bestätigt
Ein deutsches Oberlandesgericht hat nun in einem Urteil bestätigt, dass auf PCs eine Urheberrechtspauschale von zwölf Euro zu entrichten ist.
Die Gebühr soll das grundsätzlich erlaubte Kopieren von Texten auf dem PC finanziell abgelten. Entsprechende Urheberabgaben werden in Deutschland bereits für Kopier- und Faxgeräte, Scanner sowie für Audio- und Videogeräte erhoben, mit denen kopiert werden kann.
Der beklagte Hersteller Fijitsu Siemens hat angekündigt, das Urteil nach eingehender Prüfung vor dem Bundesgerichtshof anzufechten.
Mit dem OLG-Urteil wurde ein erstinstanzliches Urteil vom Vorjahr weitgehend bestätigt und dem Antrag der deutschen Verwertungsgesellschaft Wort, welche die Interessen der Urheber von Sprachwerken vertritt und gegen den Computerhersteller Fujitsu Siemens geklagt hatte.
VG WortPC-Industrie gegen das "Abkassieren"
Der deutsche Computer-Branchenverband Bitkom kritisierte das Urteil als herben Schlag gegen die Käufer, Händler und Hersteller von PCs.
"Die Abgabe belastet den Hightech-Standort Deutschland mit einem dreistelligen Millionenbetrag und bremst die Verbreitung neuer Technologien", so der Bitkom-Vizepräsident Jörg Harms. "Wer seinen Computer im Ausland bestellt oder kauft, braucht die Abgabe nicht zu zahlen."
Man wehre sich gegen die übermäßige Ausweitung der Gebühren. Schon jetzt zahlten die Hersteller eine Abgabe von 7,21 Euro für jeden CD-Brenner und von 9,21 Euro für DVD-Brenner.
"Wir lehnen ab, dass beim Kauf eines PC-Systems doppelt und dreifach abkassiert wird", sagte Harms. "Ein PC ist kein Kopiergerät."
Rechtslage in Österreich
In Österreich sind Urheberabgaben nach der
"Leerkassettenvergütung" von 1980 nur auf Datenträger [z.B. CDs,
DVDs, Festplatten, Flash-Speicher] gesetzlich erlaubt.
Keine Abgaben auf FestplattenKeine Abgabe auf PCs in AT
Auch in Österreich wollte die Austro-Mechana mit Sommer 2005 eine Urheberrechtsabgabe [URA] auf Heim-PCs einführen, scheiterte mit dem Vorhaben aber vor dem Obersten Gerichtshof.
In der Begründung argumentierte der OGH damit, dass auf Festplatten in Heim-PCs nicht nur urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik und Filme, sondern zu einem gewichtigen Teil auch Daten, für die keine Gebühr zu bezahlen ist, gespeichert werden.
Für solche Situationen sehe der Gesetzgeber keine Vergütungspflicht nach der Leerkassettenvergütung vor.
