OGH weist VKI-Klage gegen mobilkom ab

tarife
08.05.2008

Abrechnung 30/60 "nicht intransparent"

Wie der Verein für Konsumenteninformation [VKI] am Donnerstag mitgeteilt hat, hat der Oberste Gerichtshof [OGH] eine Verbandsklage des Vereins gegen die mobilkom austria abgewiesen.

Im Rahmen der Klage, die vom VKI für die Arbeiterkammer Vorarlberg geführt worden war, sollte festgestellt werden, ob die Abrechnung nach Takten von 30 bzw. 60 Sekunden intransparent ist. Die Arbeiterkammer hätte sich von dem Mobilfunker mehr Transparenz bei der Angabe von Tarifinformationen gewünscht.

Das Handelsgericht Wien hatte der VKI-Klage zunächst stattgegeben. Es war der Ansicht, dass der Mobilfunker die Regelung für das Entgelt nicht im Kleingedruckten verstecken dürfe. Außerdem wirke sich die Art der Verrechnung nur zum Vorteil des Mobilfunkers aus. Das Oberlandesgericht Wien hatte die Klage jedoch abgewiesen, weswegen der VKI vor den OGH gezogen war. Dieser hat die Revision allerdings nicht zugelassen.

Taktlose Tarife

Der OGH ist der Ansicht, dass die Konsumenten genau wüssten, dass die Takteinheiten und andere Tarifkomponenten wie Grundentgelt und Mindestgesprächsumsatz letztlich bestimmten, wie viel sie bezahlen müssten.

Der VKI zeigte sich von der Entscheidung des OGH enttäuscht. Das Gericht habe sich "nur sehr kursorisch" mit den Argumenten der Konsumentenschützer auseinandergesetzt und "sachlich wenig vergleichbare Dienstleistungen wie die der Rechtsanwälte oder von Parkgaragen zum Vergleich herangezogen".

Damit sei eine Chance versäumt worden, für Transparenz auf dem Mobilfunkmarkt zu sorgen. Die Konsumenten seien sehr wohl benachteiligt, da sie erst auf der Rechnung sehen könnten, wie viel Geld sie nun tatsächlich vertelefoniert haben.

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Klage nach UWG

Der OGH gestand in seiner Stellungnahme allerdings auch zu, "dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen könne".

Dieser Unsitte sei aber mit einer Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb [UWG] zu begegnen. Der VKI und die AK Vorarlberg haben die mobilkom auch nach UWG geklagt.