OGH weist Klage wegen Handymasts zurück
Eine Wienerin ist mit einer Klage gegen eine auf dem Dach des angrenzenden Wohnhauses montierte Mobilfunksendeanlage abgeblitzt.
Die Frau hatte behauptet, der Handymast sei an den Schlafstörungen, Migräneanfällen und Kopfschmerzen ihres Sohnes schuld.
Außerdem machte sie geltend, auf Grund der mit der Anlage verbundenen Gesundheitsgefährdung sei ihre Wohnung weniger Wert. Sie begehrte daher eine Mietzinsminderung.
Nach einem langwierigen Rechtsstreit, der sich vom Handelsgericht über das Landesgericht für Zivilrechtssachen bis hin zum OGH zog, scheiterte die Klage endgültig.
Kein Kausalzusammenhang festzustellen
Der OGH hält in seinem Urteil fest, es könne kein
Kausalzusammenhang zwischen der Sendeanlage und der behaupteten
gesundheitlichen Beeinträchtigung festgestellt werden.
Das OGH-Urteil"Subjektive Besorgnis"
Eine "objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Mobilfunksendeanlage" war laut Urteil ebenfalls nicht festzustellen.
Der Frau sei es nicht gelungen, die angeblich mangelnde Brauchbarkeit ihrer Wohnung nachzuweisen.
Allein die "subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung" stelle noch keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertige, so der OGH.
