Netzbetreiber muss Überwachung dulden
Ein Netzbetreiber kann sich in Deutschland grundsätzlich nicht gegen die Anordnung einer "Telefonüberwachung" gerichtlich zur Wehr setzen.
Das geht aus einem in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" veröffentlichten Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor. Mit der Anordnung der Überwachung werde allein in die Rechte der jeweiligen Gesprächspartner, nicht aber ohne weiteres auch in die des Netzbetreibers eingegriffen, hieß es zur Begründung [Aktenzeichen 3 W 63/05].
Das Gericht verwarf mit seinem Beschluss eine Beschwerde der Deutschen Telekom [DT]. Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte die DT angewiesen, sie solle feststellen, welcher ihrer Kunden einen bestimmten Telefonanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt angerufen hatte.
Keine Rechtsbeeinträchtigung
Die Telefongesellschaft kam dem zwar nach, legte aber zugleich
wegen möglicher "Wiederholungsgefahr" Beschwerde ein, da sie sich in
ihrem Recht der freien Berufsausübung beeinträchtigt sah. Wie
bereits das Landgericht Kaiserslautern sah auch das OLG in dem
bloßen Rückverfolgen der Telefonanrufe keine Rechtsbeeinträchtigung
des Netzbetreibers.
Zwist um geplante Datenspeicherpflicht
