Deutsche Polizei scharf auf Aldi-PC
Bei der deutschen Polizei scheint Materialnotstand zu herrschen, wie eine Posse aus Köln zeigt. Der Anwalt eines verurteilten Filesharers veröffentlichte einen "Verwertungsvorschlag" der Staatsanwaltschaft, in dem diese den Einsatz des beschlagnahmten Aldi-PC seines Mandanten zur Jagd auf Internet-Kriminelle empfiehlt.
Das deutsche Bürgerrechtler-Blog Netzpolitik.org wies am Dienstag auf eine Posse aus dem Reich der Strafverfolgung gegen Filesharer hin. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke schildert im Weblog der Kanzlei, für die er tätig ist, den aktuellen Fall eines Mandanten, gegen den ein Strafbefehl erlassen worden war, weil dieser zirka 3.500 Musikstücke via P2P angeboten haben soll. Der Mandant hat die Tat zugegeben und soll 2.600 Euro Strafe zahlen.
Auch der Rechner des Mannes wurde bei der Hausdurchsuchung als Tatobjekt beschlagnahmt und eingezogen. Das entspricht dem deutschen Recht, ist aber bei Filesharing-Fällen eher unüblich. "Normalerweise passiert das nur bei großen Wirtschaftsstrafsachen", so Solmecke auf Anfrage von ORF.at. "Oft behält die Polizei nur die Festplatte und gibt den Rest des Computers zurück, oder sie löscht nur die Daten auf dem Rechner."
"Schneller Rechner"
In diesem Fall waren die Strafverfolger aber von den Leistungsdaten des eingezogenen Computers vom Typ Medion MED MT 380 so stark beeindruckt, dass es im Verwertungsvorschlag heißt: "Ein derart schneller Rechner wurde hier bislang noch nicht überprüft. Zudem ist eine gültige Lizenz für das Betriebssystem vorhanden." Die Staatsanwaltschaft empfahl daher, den Computer der Polizei als Fahndungswerkzeug zukommen zu lassen.
Rechtsanwalt Solmecke findet den Stand der Ausstattung bei der Polizei "traurig", denn: "Bei dem Rechner handelt es sich um einen Aldi-Computer aus der Weihnachtsaktion 2005." Sein Fazit fällt ebenso bitter wie humoristisch aus: "Falls dieses Beispiel Schule macht, muss der Begriff 'Beschaffungskriminalität' bald neu definiert werden", schreibt Solmecke im Blog der Kanzlei.
