Mail-Sperre gegen Ex-Mitarbeiter strafbar
Das gezielte Ausfiltern der E-Mails eines bestimmten Absenders kann strafbar sein. Das entschied das deutsche Oberlandgericht [OLG] Karlsruhe in einem Streit zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
Dieser war 1998 in Unfrieden aus der Hochschule ausgeschieden, hielt danach aber über den Mail-Server der Hochschule Kontakt mit dort beschäftigten Wissenschaftlern und Freunden.
Die Hochschule hatte im Herbst 2003 jedoch veranlasst, alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch auszufiltern - ohne Benachrichtigung von Absender und Empfänger.
Das OLG gab in dem Urteil nun dem Ex-Mitarbeiter Recht.
Dieser setzte damit die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den für die Sperranordnung Verantwortlichen durch. [Aktenzeichen: 1 Ws 152/04 - Beschluss vom 10. Januar 2005]
Die Entscheidung des OLG KarlsruheVerletzung des Briefgeheimnisses
Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver E-Mails unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar.
Etwas anderes gilt laut OLG bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe.
Den Ort der Hochschule nannte das OLG nicht, um das Ermittlungsverfahren, das am Anfang steht, nicht zu beeinträchtigen.
