Raubkopien als Urlaubsmitbringsel
Markenuhren, Designer-Kleidung, Luxustaschen sowie Software, Filme und Musik begegnen einem in vielen Urlaubsländern zu einem Bruchteil des hier zu Lande üblichen Verkaufspreises.
Doch will man derartige Fälschungen vom Straßenmarkt nach Hause mitbringen, gilt es einiges zu beachten.
Der Warenwert darf erstens die Reisefreigrenze von 175 Euro nicht übersteigen und muss zudem ausschließlich für private Zwecke bestimmt sein, erklärt Peter Herold vom Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz des Zollamts Villach.
Denn der Zoll ist zwar verpflichtet, nach Fälschungen Ausschau zu halten, prüft aber nur jene Gepäckstücke genauer, die auf Gewerbsmäßigkeit schließen lassen.
Unternehmen, die Marken-, Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte an Produkten besitzen, können als Rechtsinhaber Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde stellen. Dieses "Tätigwerden der Zollbehörde" wird üblicherweise als Grenzbeschlagnahme bezeichnet.
Liste der Rechtsinhaber mit Antrag auf GrenzbeschlagnahmeEgal, ob Original oder Kopie
Der Verdacht auf Gewerbsmäßigkeit wird vor allem durch die mitgebrachte Menge erregt. Während man mit fünf CDs noch problemlos den Zoll passieren wird, könnte es schwierig werden, dem Zöllner glaubhaft zu machen, mit 90 CDs doch nur seine private Sammlung aufstocken zu wollen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Original- oder kopierte CDs handelt, solange der Gesamtwert nicht über 175 Euro liegt.
Wird man wegen des Verdachts der Gewerbsmäßigkeit angehalten, informiert die Zollbehörde den jeweiligen Rechtsinhaber, der dann auf zivilrechtlichem Weg Klage einreichen kann - und das oft auch tut.
Die Handhabe ist dabei sehr unterschiedlich und hängt allein vom Rechteinhaber ab.
Herold berichtet etwa von einem namhaften Uhrenhersteller, der schon beim Import von nur einem raubkopierten Stück seiner Ware, egal ob der Importeur aus Unwissenheit gehandelt hat oder nicht, ein Gerichtsverfahren einleitet. Andere Markenhersteller ahnden wiederum erst ab 50 Stück.
