Chatroom-Bann nur bei Verstoß gegen "Chatiquette"
Ein virtuelles Hausverbot gegen Besucher von Chat-Räumen darf nur bei ausdrücklichen Verstößen gegen "die üblichen Verhaltensmaßregeln" ausgesprochen werden.
Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Bonn gilt für Chatrooms das gleiche Recht wie für normale Geschäftslokale. Danach habe jeder das Recht auf freien Zutritt und der Inhaber dürfe sein Hausrecht nicht willkürlich ausüben [Az.: 10 O 457/99].
Die Richter verwiesen auf die "Chatiquette", nach denen Beleidigungen oder rassistische Ausfälle verboten sind.
Welchen der zahlreichen Regelkataloge der Richter genau im Auge hatte, bleibt allerdings unklar.

Das Gericht wies damit das Begehren eines Chatroom-Betreibers ab, der einen "ausgewiesenen Streithahn" juristisch von seinen Sites vertreiben wollte.
Der Betreiber fürchtete, dass sich andere Nutzer wegen der Streitereien von seinem Dienst abwenden könnten. Ein virtuelles Hausverbot wäre erst gerechtfertigt, wenn der Kunde den Betriebsablauf gestört oder "die Software nicht im Rahmen des üblichen Chatter-Verhaltens genutzt hätte".