Überwachung von Nachbarn nicht zulässig

Entscheidung
22.11.2007

Der Oberste Gerichtshof [OGH] hat in einer aktuellen Entscheidung die Videoüberwachung von Nachbars Garten untersagt.

Ein Oberösterreicher, der sich durch eine am Nachbarhaus angebrachte Videokamera ständig beobachtet fühlte und deshalb auf die Entfernung der Kamera oder zumindest die Änderung des Einstellwinkels klagte, setzte sich vor dem Obersten Gerichtshof durch, berichtete der Rechtsanwalt Roman Wagner in der jüngsten Oberösterreich-Ausgabe der Zeitschrift des Österreichischen Siedlerverbandes.

Bei dem Fall ging es um einen Grundeigentümer, dessen Lebensgefährtin entweder eine Videokamera oder auch nur die Attrappe einer Kamera auf dem Balkongeländer des Hauses so anbrachte, dass damit Teile des Nachbargrundstückes und des -hauses erfasst werden könnten.

Anlass für die Montage war, dass nach Meinung des Kamerabesitzers vom Nachbargrundstück Mist herübergeworfen worden sei, zudem sollten Einbrecher abgeschreckt werden.

Achtung der Privatspähre

Der Kläger war in allen drei Instanzen vom Bezirksgericht Baden über das Landesgericht Wiener Neustadt bis hinauf zum Obersten Gerichtshof erfolgreich. Die Justiz leitet aus den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Datenschutzgesetzes das Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privatsphäre ab.

Der Nachbar sei einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt und das stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre dar. Dabei war es unerheblich, dass es sich nur um eine Kameraattrappe handle, denn es bestehe die konkrete Befürchtung, dass das Gerät jederzeit unbemerkt angeschlossen und in Betrieb genommen werden könne.

Die Überwachung des Nachbarn könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich der Kamerabesitzer in seinem Eigentumsrecht bedroht sieht.

(APA)