08.06.2004

SEITENVERWEIS

Deutschland lockert Linkhaftung

Der deutsche Bundesgerichtshof [BGH] hat die Anforderungen für Online-Medien zur Prüfung von Links heruntergeschraubt, auf die ihre Websites verweisen.

Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürften an die Prüfung der Seiteninhalte keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden, hieß es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Online-Zeitungen hafteten nur dann, wenn sich die Strafbarkeit der Inhalte auf den ersten Blick aufdränge. Eine eingehende rechtliche Prüfung sei nicht erforderlich.

In Österreich: Haftung nur bei Kenntnis

In Österreich ist die Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte im E-Commerce-Gesetz [ECG] geregelt.

Gemäß Paragraf 17 des ECG ist der Linksetzer nicht für die verlinkten Informationen verantwortlich, sofern er von rechtswidrigen Inhalten bzw. Tätigkeiten auf der verlinkten Site keine tatsächliche Kenntnis hat und sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen rechtswidrige Informationen oder Tätigkeiten offensichtlich werden.

Der Linksetzer haftet also nur bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte.

Der konkrete Fall des deutschen BGH

Im konkreten Fall hatte eine Website des Axel Springer Verlags einen Link zu einem österreichischen Online-Wettbüro gesetzt.

Die Zeitung bedachte dabei jedoch nicht, dass Wetten in Deutschland auch im Internet nur mit behördlicher Erlaubnis angeboten werden dürfen. Die österreichische Lizenz des Wettbüros genügte dafür nicht.

Ohne eingehende rechtliche Prüfung sei dies jedoch für die Zeitung nicht erkennbar gewesen, wehrte der Wettbewerbssenat die Klage eines deutschen Wettbüros auf Unterlassung ab.