Deutschland lockert Linkhaftung
Der deutsche Bundesgerichtshof [BGH] hat die Anforderungen für Online-Medien zur Prüfung von Links heruntergeschraubt, auf die ihre Websites verweisen.
Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürften an die Prüfung der Seiteninhalte keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden, hieß es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Online-Zeitungen hafteten nur dann, wenn sich die Strafbarkeit der Inhalte auf den ersten Blick aufdränge. Eine eingehende rechtliche Prüfung sei nicht erforderlich.
"Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des Internets ohne den Einsatz von Hyperlinks [...] praktisch ausgeschlossen wäre", erkannte der erste Zivilsenat des BGH die Funktionsweise des weltweiten Netzes an.
BGH-Website - Entscheidung noch nicht onlineIn Österreich: Haftung nur bei Kenntnis
In Österreich ist die Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte im E-Commerce-Gesetz [ECG] geregelt.
Gemäß Paragraf 17 des ECG ist der Linksetzer nicht für die verlinkten Informationen verantwortlich, sofern er von rechtswidrigen Inhalten bzw. Tätigkeiten auf der verlinkten Site keine tatsächliche Kenntnis hat und sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen rechtswidrige Informationen oder Tätigkeiten offensichtlich werden.
Der Linksetzer haftet also nur bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte.
Setzt man jedoch wissend einen Link auf eine Website mit rechtswidrigem Inhalt, kann man auch mittels "Disclaimer" die Haftung nicht ausschließen. Derartige Erklärungen sind rechtlich wirkungslos.
Details zur Linksetzungsrechtslage in ÖsterreichDer konkrete Fall des deutschen BGH
Im konkreten Fall hatte eine Website des Axel Springer Verlags einen Link zu einem österreichischen Online-Wettbüro gesetzt.
Die Zeitung bedachte dabei jedoch nicht, dass Wetten in Deutschland auch im Internet nur mit behördlicher Erlaubnis angeboten werden dürfen. Die österreichische Lizenz des Wettbüros genügte dafür nicht.
Ohne eingehende rechtliche Prüfung sei dies jedoch für die Zeitung nicht erkennbar gewesen, wehrte der Wettbewerbssenat die Klage eines deutschen Wettbüros auf Unterlassung ab.
