Bundesgerichtshof gegen Pornos im Netz
Der deutsche Bundesgerichtshof [BGH] will den Zugang von Jugendlichen zu Pornografie im Internet stärker erschweren als bisher.
Das Gericht entschied in einem am Freitag veröffentlichten Urteil [Az.: I ZR 165/05], dass die Anbieter das Alter von Nutzern effektiver kontrollieren und damit sicherstellen müssen, dass Jugendliche keinen Zugang zu den pornografischen Inhalten bekommen.
Der für Wettbewerb zuständige Erste Zivilsenat gab der Klage eines Anbieters von Altersverifikationssystemen im Netz recht. Er hatte einen Konkurrenten geklagt, weil dessen Alterskontrollen zu leicht zu umgehen seien.
Identifikation und Kontrolle
Dem Urteil zufolge reicht es künftig nicht aus, wenn Nutzer ihre Volljährigkeit entweder durch Angabe der Passnummer und Postleitzahl des Ausstellungsortes beweisen oder mittels der zusätzlichen Angabe von Name, Adresse und Kreditkartennummer oder Bankverbindung. Diese Methoden, die die beklagte Firma angeboten hatte, seien zu leicht zu umgehen, hieß es.
Sie stellten nicht sicher, dass Jugendliche wirksam von der Nutzung der Seiten ausgeschlossen würden. Denn sie könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen und hätten auch schon ein eigenes Konto.
Bonanza für Biometrie-Anbieter
Als mögliches zulässiges Verfahren nannte der Senat das Post-Ident-Verfahren, das von der klagenden Firma angeboten wird. Dabei muss sich der Nutzer bei einer Poststelle ausweisen, um eine PIN für den Zugang zur Seite zu erhalten. Auch eine Identifizierung mittels Webcam oder biometrischer Merkmale sei denkbar, hieß es.
In Deutschland ist das Verbreiten der "weichen Pornos" nur erlaubt, wenn sicher ist, dass Jugendliche nicht an das Material herankommen. "Harte" Pornos, die Gewalt darstellen, den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie Sex mit Tieren zeigen, sind verboten.
Konkurrenz ausgeschaltet
Der BGH sieht durch das Urteil deutsche Anbieter nicht gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligt, da der Jugenschutz auch für Anbieter aus dem Ausland gelte. In der Verhandlung des BGH am Donnerstag hatte die beklagte Firma argumentiert, von den Millionen Pornoseiten im Internet seien die meisten ausländischer Herkunft und frei verfügbar, während sich die deutschen Unternehmen an die strikten Vorgaben halten müssten.
Trotzdem stelle sich die Frage, ob man davor kapitulieren müsse, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkam. Die beklagte Firma darf ihr Verifikationssystem nun nicht mehr vertreiben.
(Reuters)
