18.02.2004

ANALYSE

Weniger Spitzelbefugnisse für Militär

Der Verfassungsgerichtshof [VfGH] hat am Mittwoch Teile des Militärbefugnisgesetzes [MBG] aufgehoben.

Das Gesetz war von der SPÖ angefochten worden, die unter anderem eine Verletzung des Datenschutzes sah.

Gekippt wurden unter anderem jene Paragrafen, die verdeckte Ermittlungen und Videoüberwachungen für Zwecke der "nachrichtendienstlichen Aufklärung" gestatten.

Der für die Überwachung der rechtmäßigen Einhaltung der Befugnisse vorgesehene Rechtsschutzbeauftragte als "Ombudsmann" ist ebenfalls verfassungswidrig.

Weisungsfreiheit

Für den VfGH ist durch die mangelnde rechtliche Regelung des Rechtsschutzbeauftragten in Paragraf 57 auch die rechtsstaatliche Abdeckung des damit verbundenen Paragrafen 22 nicht gewährleistet.

Dem Rechtsschutzbeauftragten [RSB] muss nämlich durch den Verteidigungsminister nur dann Gelegenheit zur Äußerung zu einer Datenermittlung gegeben werden, wenn er für diese Ermittlung zuvor ein entsprechendes Verlangen gestellt hat.

Laut Regelung wird der RSB aber erst durch den Minister von der Datenermittlung in Kenntnis gesetzt.

Der RSB sei in der derzeitigen Form nicht geeignet, als rechtlich wie auch faktisch wirksame Rechtschutzeinrichtung betrachtet zu werden, da seine Weisungsfreiheit nicht in der Verfassung geregelt wird, so der VfGH in seiner Ausführung.

Kein effizienter Rechtsschutz

Zudem ist die Möglichkeit zur Ermittlung sensibler Daten durch das Militär in Paragraf 22 für den VfGH nicht vereinbar mit dem von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Da die Betroffenen in der Regel davon nichts wissen, könnten sie sich auch im rechtsstaatlichen Sinne nicht dagegen zur Wehr setzen.

Da den militärischen Organen durch die Bestimmungen ein weites Ermessen eingeräumt sei, komme in diesem Zusammenhang der Frage des effizienten Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung zu, so der VfGH.

Dafür sei zwar der RSB vorgesehen, dem jedoch wiederum die verfassungsrechtliche Grundlage fehle. Damit wurden vom VfGH auch die entsprechenden Absätze des Paragrafen 22 aufgehoben.