Boom bei Mailwerbung
"... and spam!" - Mit diesem Ausdruck hat die britische Comedy-Gruppe Monty Python die Sprache der Internetcommunity und die Rechtsprechung der Gerichte nachhaltig geprägt. Eigentlich steht "Spam" für eine Sorte Dosenschinken, die in der schrägen Serie "Fawlty Towers" zu allen möglichen und unmöglichen Speisen serviert wurde. Ebenso unerwünscht wie besagter Dosenschinken sind auch die umstrittenen Spam-Massenmails, die zu Werbezwecken Mailboxen überfluten.
Und von einer Flut kann angesichts der Prognosen der amerikanischen Marktforschungsfirma Forrester Research tatsächlich gesprochen werden. 2004 werden, laut Forrester Research, in den USA mehr als 200 Milliarden Massenwerbemails losgeschickt. Ein durchschnittlicher Haushalt wird dann täglich neun Spam-Mails erhalten.
Die billige Werbemöglichkeit wird, so Forrester, in den kommenden Jahren boomen und eine 4,8 Mrd. USD schwere E-Mail-Marketing-Industrie [2004] hervorbringen.

Angesichts weitgehender User-Proteste gegen die bevorstehende Überflutung mit Werbemails [die FutureZone berichtete - siehe "Mehr zu diesem Thema"] hat der österreichische Gesetzgeber im vergangenen Sommer ein Spam-Verbot erlassen.
Verboten sind demnach einerseits E-Mails zu Werbezwecken und andererseits Massensendungen generell.
§ 101 Telekommunikationsgesetz
Gem. § 101 TKG bedarf die Zusendung von elektronischer Post als
Massensendung oder zu Werbezwecken der vorherigen - jederzeit
widerruflichen - Zustimmung des Empfängers. Gem. § 104 TKG wird ein
Verstoß mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 ATS geahndet.

Auslegung
Derzeit noch unklar ist die genaue Auslegung des Paragrafen 101 TKG. Einschlägige Entscheidungen fehlen noch. Werden auch private Massensendungen, die keinen Werbeinhalt haben, sanktioniert, und wie viele Mails sind eigentlich eine Massensendung.
Bei der Auslegung des Begriffes "Massensendung" könnte an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post angeknüpft werden, laut denen eine Massensendung ab 400 "Poststücken" vorliegt [in der mittlerweile nicht mehr geltenden Anlage 1 zum Postgesetz wurden 300 Stück als Massensendung definiert]. Der Inhalt der Massensendung ist dabei nicht ausschlaggebend, das heißt, dass auch Massensendungen ohne Werbeinhalt grundsätzlich von § 101 TKG erfasst werden.
Bei der Auslegung des Begriffes der Massensendung des § 101 werden die Behörden allerdings voraussichtlich eine Einschränkung, zB. hinsichtlich privater Einladungen, vornehmen. [In solchen Fällen wird es allerdings auch selten zu Anzeigen kommen].