Rechtsansicht zu "Download-Direktive"
Die geplante weitere Verschärfung der Copyright-Richtlinie [bereits umgesetzt] durch die "Intellectual Property Enforcement"-Direktive, die am Mittwoch im EU-Parlament besprochen wurde, sorgt für heftige Kritik von Seiten europäischer Bürgerrechts- und Datenschutzgruppen.
Die Direktive soll Musik- und Filmindustrie künftig erweitere Auskunftsrechte einräumen, Provider sollen somit vermehrt zur Herausgabe von Nutzerdaten gezwungen werden.
Für Österreich werde "IP-Enforcement" vorraussichtlich geringe Auswirkungen haben, schreibt Franz Schmidbauer [Internet 4 Jurists] in Reaktion auf einen Bericht der futurezone von Donnerstag.
Es sei denn ...
Es sei denn, man setze einen schweren Eingriff in österreichische
Gesetze durch weiteres Aufweichen des Persönlichkeitsschutzes bzw.
durch Heraufsetzen des Strafrahmens für illegale Downloads von
Copyright-geschütztem Material.
Die fuzo-Story auf die sich Schmidbauer bezieht... man privilegiere die Musikindustrie
"Käme es zur Anhebung der Strafgrenzen, wäre das eine durch nichts gerechtfertigte Privilegierung der Musikindustrie", schreibt Schmidbauer. Von den Strafgrenzen aber hängt es ab - siehe weiter unten -,ob die Benutzerdaten überhaupt ausgefolgt werden.
"Geistiger Diebstahl", wie er von der Urheberindustrie so gerne betitelt wird, könne nämlich nicht dem Sachdiebstahl nach [Paragraf 127 ff StGB] gleichgestellt werden.
Ein Eingriff in ein Urheberrecht ähnle vielmehr dem Delikt der Erschleichung einer Leistung [§ 149 StGB] zu "Schwarzfahren" oder Einschleichen in Veranstaltungen. Die geringfügigen Strafen [ein bzw. sechs Monate] entsprechen auch dem Unrechtsgehalt der Tat im Vergleich zum echten Diebstahl, wo jemandem tatsächlich etwas weggenommen werde.
Nach derzeitigem Recht fallen die Verkehrsdaten [Name und Anschrift des Internet-Users zu einer bestimmten IP-Adresse] hier zu Lande unter das Grundrechtsschutz genießende Kommunikationsgeheimnis und dürfen nur unter bestimmten, im Gesetz genau bezeichneten Voraussetzungen weitergegeben werden.
Die Regelung findet sich im § 149a Strafprozessordnung. Absolute Voraussetzung ist bisher, dass ein Delikt vorliegt, das mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
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