23.09.2003

DEUTSCHLAND

Gericht entscheidet über Provider-Haftung

Internet-Provider haften nach einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes [BGH] nur dann für Internet-Seiten mit strafbaren Inhalten, wenn sie diese Seiten trotz Kenntnis des Inhalts im Netz belassen.

Dann haften sie gegenüber Betroffenen, hieß es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Die Kläger müssten das in einem Gerichtsverfahren jedoch nachweisen können. Die bloße Behauptung, der Anbieter habe die Seiten gekannt, genüge nicht.

Der 6. Zivilsenat entschied damit im Fall eines Mannes, der nach den Erkenntnissen der Gerichte auf Websites von Rechtsextremisten auf rassistische, neonazistische und volksverhetzende Weise beschimpft und mit dem Tode bedroht worden war. Er verlangte von dem Provider der Website, 1 & 1 Internet AG, Schmerzensgeld in Höhe von 4.900 Euro.

Mangel an Beweisen

Sämtliche Instanzen bis hin zum BGH wiesen seine Klage aus Mangel an Beweisen ab. So konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er die behaupteten Faxe und E-Mails tatsächlich an die Firma geschickt hatte.

Generell genüge der einfache Nachweis, dass der Kläger den Provider über die Seiten informiert habe, urteilte der BGH jetzt. Das sei dem Kläger jedoch nicht gelungen.