VKI kritisiert AON, Chello und Y-Line
Der Verein für Konsumenteninformation [VKI] übt anlässlich des Rummels rund um Breitband-, Flatfee- und Billig-Internet-Zugängen heftige Kritik an mehreren österreichischen Providern. Besonders AOnline, Chello und Y-Line sind den Konsumentenschützern ein Dorn im Auge.
Irreführende Angaben
"Die Provider werben nicht mit den tatsächlichen Kosten, sondern versuchen den Internet-Zugang mit scheinbar günstigen Kombi-Angeboten schmackhaft zu machen, der jedoch bei genauem Nachrechnen sehr teuer kommt. Der Beschwerdestrom verärgerter und enttäuschter Kunden bei VKI und Internet-Ombudsmann reißt nicht ab", so der VKI.
"Der VKI kritisiert, dass einerseits die Infrastruktur der Provider dem durch die massive Werbung eingetretenen Kundenansturm nicht gewachsen ist [eingeschränkter Zugang zum Provider und hoffnungslos überforderte bzw. nicht erreichbare Service-Hotlines] und dass große Internet-Provider andererseits auch noch mit unhaltbaren Versprechungen werben", führt der VKI weiter aus.
Als konkrete Beispiele werden folgende Angebote angeführt:
ADSL von AOnline [AON Speed]
"Grundsätzliche technische Möglichkeiten des neuen Systems werden
mit derzeit nicht zur Verfügung stehenden Leistungen vermischt und
damit die Kunden in die Irre geführt." Angesprochen wird hier auch
die Behauptung, unbegrenzt Multimedia-Content laden zu können,
während gleichzeitig ein Gigabyte-Downloadlimit ebendiese
Möglichkeit einschränkt.

Protestaufruf
Zum Downloadlimit gibt es eine Protest-Site, die auffordert,
monatlich genau ein Megabyte zu viel zu verbrauchen. Das kostet den
Kunden zwar nur einen Schilling, soll AOnline aber zum Nachdenken
anregen.

AON Complete
Während mit einem unbeschränkten Internet-Zugang geworben wird
[wurde], werden die Kunden nach zwei Stunden Surf-Zeit - ohne
Warnung - aus dem Netz geworfen. Beim Herunterladen von großen
Dateien könne dies die Nutzung arg beeinträchtigen, kritisiert der
VKI.

Chello
Der User-Run bewirkt tagelange ständige Mailserver-Probleme. Die
Auswirkung: z. B. zusammengebrochener E-Mail-Verkehr und sogar
verlorene E-Mails, meint der VKI.

Y-Line
Mehrere Zeitschriften bieten derzeit ein Abo kombiniert mit einem
Internet-Zugang und einem Gratis-PC an. Das Kombi-Angebot wird
jeweils mit 1.990 ATS ausgelobt. Vertragsbedingung ist eine
zweijährige ausschließliche Bindung an den Provider Y-Line mit
monatlicher Grundgebühr, der PC geht erst nach zwei Jahren in das
Eigentum des Users über. "In der Werbung ist davon aber keine Rede.
Wer sich für dieses Kombi-Angebot entscheidet, zahlt nicht die
ausgelobten 1.990 ATS, sondern kommt im Endeffekt nicht unter 8.000
ATS weg. Vorausgesetzt, der Kunde überschreitet das vierstündige
Surf-Limit nicht, sonst wird es entsprechend teurer", zeigt der VKI
auf.

"Ähnlich dem Handy-Markt werden die Preise für den Verbraucher immer intransparenter. Statt das komplette Angebot auszupreisen, bekommt der Konsument nur Teile vorgesetzt, wodurch unklar ist, mit welchen Gesamtkosten schließlich zu rechnen ist." Niemand könne von den Konsumenten verlangen, die einzelnen Kosten wie bei einem Puzzle zusammenzufügen, um den tatsächlichen Preis selbst herauszufinden, kritisiert der VKI die Provider.
Werden Leistungszusagen aus den Verträgen ["unbeschränkter Internet-Zugang"] nicht eingehalten, dann liege eine typische Leistungsstörung vor. Der Kunde hat laut VKI eine Palette von Möglichkeiten, darauf zu reagieren:
Gegenmaßnahmen
Für die Zeit der Einschränkung des Betriebes [Was genau dokumentiert werden sollte] kann Preisminderung bzw. allenfalls der Entfall der monatlichen Entgelte gefordert werden.
Wenn der Betrieb - trotz Aufforderung zur Verbesserung in angemessener Frist - nicht klaglos funktioniert, dann könne man auch bei Verträgen mit Mindestvertragsdauer die außerordentliche Kündigung erklären.
Schadenersatz
Wenn der versprochene Betrieb trotz Nachfrist nicht gewährleistet wird, könne man - nach Androhung - auch zur Ersatzvornahme schreiten. Man versorgt sich mit der gleichen Leistung durch einen anderen Provider und fordert die Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes zurück. Voraussetzung: Den säumigen Provider muss ein Verschulden treffen. "Doch wer Produkte verkauft, ohne sich auf entsprechend viele Neukunden einzustellen, der handelt wohl grob fahrlässig", meint der Verein für Konsumenteninformation.
Erleidet man aus dem - vom Provider verschuldeten - Ausfall von Mail-Servern u.ä. einen materiellen Schaden, dann kann man auch diesen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen.