Polizei-Trojaner: Entscheidung am Montag
Der deutsche Bundesgerichtshof entscheidet am Montag, ob die Polizei Computer heimlich online durchsuchen darf.
Das gab das Karlsruher Gericht am Freitag bekannt. Mit dem für die Praxis der Ermittler ungemein wichtigen Beschluss will der Bundesgerichtshof [BGH] klären, ob die bisherigen gesetzlichen Grundlagen für Online-Durchsuchungen ausreichen.
Ein BGH-Ermittlungsrichter hatte das im Februar des vergangenen Jahres bejaht, ein anderer Ermittlungsrichter hatte dagegen im November das heimliche Ausforschen von Computerfestplatten für unzulässig erklärt. Die Bundesanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt, sodass nun der 3. Strafsenat eine abschließende Entscheidung fällen muss.
Polizei-Trojaner
Bei der Online-Überwachung von Computern verhalten sich die staatlichen Fahnder prinzipiell nicht anders als Hacker und Cyber-Kriminelle, die mit digitalen trojanischen Pferden und anderer Schad-Software in den PC eindringen.
Polizei-Trojaner "sind im Regelfall für handelsübliche Virenscanner unsichtbar, da sie vorab gegen gängige Sicherheitssysteme getestet werden und im Normalfall ausschließlich der Behörde bekannt sind", sagte der österreichische Sicherheitsexperte Josef Pichlmayr gegenüber ORF.at.
Die langen Ohren des Staates
BGH-Ermittlungsrichter Ulrich Hebenstreit hatte eine Anwendung der Vorschrift über die Hausdurchsuchung schon deshalb abgelehnt, weil diese offen und in Anwesenheit des Betroffenen stattfinde, während das Ausspähen von Daten mit Hilfe der Trojaner heimlich vor sich gehe.
Er verglich solche Maßnahmen mit dem großen Lauschangriff, weil die auf einem Computer gespeicherten Daten oft ähnlich sensibel seien wie eine vertrauliche Unterhaltung in den eigenen vier Wänden.
Gläserne Bürger
Angesichts der Datenfülle könne der Betroffene zudem zum "gläsernen Menschen" werden; gespeicherte Dateien könnten mitunter auch Tagebuchqualität haben. Ein derart gravierender Eingriff in die Rechte Betroffener könne nicht ohne eigenständige gesetzliche Grundlage angeordnet werden, argumentierte der Richter.
Die Entscheidung ist politisch brisant, weil das Bundesinnenministerium erst vor kurzem die technischen Voraussetzungen für Online-Durchsuchungen beim Bundeskriminalamt verbessern wollte.
Damit sollte unter anderm die Aufklärung möglicher Terrorplanungen verbessert werden. Wenn der BGH die Vorschriften der Strafprozessordnung als nicht ausreichend einstuft, müsste dafür zunächst eine Regelung geschaffen werden.
(dpa | futurezone)
