27.06.2003

BEKRÄFTIGT

Bildquelle: PhotoDisc

Nachname vor Nickname

Der deutsche Bundesgerichtshof [BGH] hat dem Schutz von Nachnamen für die Nutzung als Internet-Adresse Vorrang erteilt.

Nach einem heute veröffentlichten Urteil kann der Träger eines bürgerlichen Namens anderen Personen, die nicht so heißen, den Eintrag einer entsprechenden Domainadresse verbieten lassen. Das Karlsruher Gericht sah darin einen "unbefugten Namensgebrauch".

Nach den Worten des Gerichts könnte jeder, der diesen Nachnamen trägt, gegen die Internet-Adresse vorgehen. Zwar schütze das Namensrecht auch Pseudonyme - aber nur, wenn sein Träger sich im Alltag tatsächlich so nenne und sein Aliasname eine gewisse "Verkehrsgeltung" erlangt habe.

In diesem Fall sei es dem Beklagten zwar unbenommen, für die private Kommunikation im Internet als "Maxem" aufzutreten. Die Registrierung eines solchen Domainnamens sei ihm jedoch untersagt, weil sonst der tatsächliche Namensträger von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen sei.