EuGH: Deutsche Datenschützer sind unabhängig

DATENSCHUTZ
12.11.2009

Generalanwalt: Keine Beeinträchtigung durch staatliche Kontrolle

In seinem am Donnerstag vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) veröffentlichten Schlussantrag hat Generalanwalt Jan Mazak dem Gericht vorgeschlagen, die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen unzureichender Unabhängigkeit der Datenschutzstellen abzuweisen. In der Regel folgt das Gericht den Schlussanträgen der Generalanwälte.

Streit über Definition der Unabhängigkeit

Die EU-Kommission hatte die Bundesrepublik geklagt, weil diese nach ihrer Meinung gegen die Unabhängigkeitsbestimmung gemäß Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG verstoßen hatte. Die deutschen Datenschutzbeauftragten seien in Fragen, die nicht-staatliche Stellen betreffen, der Kontrolle der Bundesländer unterworfen und damit nicht "völlig unabhängig", wie es die Richtlinie vorschreibt.

Bei der Interpretation der Unabhängigkeitsvorschrift schloss sich Mazak der Rechtsmeinung der deutschen Regierung an. "Unabhängigkeit bedeutet nicht, dass nicht kontrolliert werden kann", heißt es im Schlussantrag. Die Kommission habe zudem nicht nachweisen können, "dass die Aufsicht über die Datenschutz-Kontrollstellen diese daran hindert, ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen".

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