AK für klare Preisangaben im Internet

KONSUMENTENSCHUTZ
13.10.2009

Kostenpflichtige Dienste müssen deutlich gekennzeichnet sein

Websites mit Preisangaben nur im klein gedruckten Text sind unzulässig, weil sie irreführend sind. Das Handelsgericht Wien bestätigte nun die Rechtsansicht der Arbeiterkammer (AK). Wer im Internet kostenpflichtige Dienste anbietet, muss den Preis klar und deutlich angeben und darf ihn nicht verstecken.

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