Zugriff auf E-Mails am Provider-Server erlaubt
Deutsches Gericht wies Klage von Firmeninhaber ab
E-Mails können bei Ermittlungen der Polizei auch dann beschlagnahmt werden, wenn sie auf dem Mailserver eines Internet-Anbieters gespeichert sind. Nach einem Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts können sich die Ermittler dabei auf die Regelung zur Beschlagnahme stützen - die strengeren Voraussetzungen einer Telefonüberwachung müssen dazu nicht erfüllt sein.
Eingriff muss verhältnismäßig sein
Allerdings unterliegen gespeicherte Mails grundsätzlich dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses, so dass bei einer Beschlagnahme genau geprüft werden muss, ob der Eingriff in die Rechte des Betroffenen noch verhältnismäßig ist.
Ermittlungsrichter müssen in ihren Durchsuchungsanordnungen konkrete Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials machen. Zudem muss der Betroffene bei Sichtung der E-Mails seine Rechte wahrnehmen können. Beschlagnahmte E-Mails aus dem Bereich der privaten Lebensführung müssen sofort gelöscht werden, heißt es in dem Beschluss.
Klage abgewiesen
Mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Firmeninhabers ab. Der Kläger hatte seine rund 2.500 E-Mails nicht auf seinem privaten PC gespeichert, sonder alle auf dem Mailserver des Providers belassen. Weil er sie damit nur per Internet einsehen konnte, sind sie rechtlich durch das Fernmeldegeheimnis geschützt.
Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wies er darauf hin und verweigerte den Zugriff auf die E-Mails, weil das der Durchsuchungsbeschluss nicht zulasse. Der Ermittlungsrichter ordnete daraufhin die Beschlagnahme der E-Mails direkt beim Provider an. Zu Recht, wie nun Karlsruhe entschied.
Verdacht auf leichtere Straftaten genügt
Zwar können danach auch die beim Internetprovider gespeicherten Mails im Einzelfall bereits beim Verdacht auf leichtere Straftaten beschlagnahmt werden. Die Regeln zur polizeilichen Beschlagnahme gelten hier ebenso wie bei der Sicherstellung eines Rechners in der Wohnung; die Ermittler müssen nicht die strengeren Vorgaben der heimlichen Telefonüberwachung beachten, die nur bei schweren Straftaten erlaubt ist.
Allerdings unterliegen extern gespeicherte Mails grundsätzlich dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Bei einer Beschlagnahme muss deshalb genau geprüft werden, ob der Eingriff in die Rechte des Betroffenen noch verhältnismäßig ist. Werden gespeicherte Daten in der Wohnung des Betroffenen beschlagnahmt, gilt dagegen nach einem Urteil des Gerichts vom Frühjahr 2006 nur der weniger gewichtige Datenschutz.
Ermittlungen wegen Betrugs
Mit der Entscheidung wies das Karlsruher Gericht dennoch die Verfassungsbeschwerde eines Firmeninhabers ab. Bei Ermittlungen wegen Untreue und Betrugs in Zusammenhang mit einem Investitionsprojekt in Indien - die sich nicht gegen ihn, sondern gegen Geschäftspartner richteten - waren auf Geheiß des Amtsgerichts Braunschweig seine Räume durchsucht worden.
Er war verfügungsberechtigt für Konten, über die mehrere 100.000 Euro transferiert wurden. Da er seine Mails nicht auf dem eigenen Rechner, sondern auf dem Server des Providers gespeichert hatte, ließen die Ermittler dort rund 2.500 Mails kopieren. Nach Ansicht des Gerichts war das Vorgehen noch verhältnismäßig.
(dpa/AFP)
