D: Verfassungsgerichtsurteil zu DNA-Profilen

KONTROLLE
17.06.2009

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass bei Taten, die mit Bewährungsstrafen geahndet werden, das DNA-Profil nur dann gespeichert werden darf, wenn das Gericht den Fall "umfangreich und gründlich" geprüft hat.

Das Gericht präzisierte die Voraussetzungen für die Speicherung des genetischen Fingerabdrucks von Straftätern. Bei Taten, die mit Bewährungsstrafen geahndet werden, darf das DNA-Profil des Täters nur dann gespeichert werden, wenn das Gericht den Fall "umfangreich und gründlich" geprüft und das Recht des Täters auf informationelle Selbstbestimmung "angemessen berücksichtigt" hat, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Pauschale Vermutung reicht nicht

Bei den nun erfolgreichen Klägern handelte es sich um einen Täter, der wegen Verletzung des Briefgeheimnisses zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden war, sowie um einen jungen Mann, der in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wegen Beihilfe zur Hehlerei mit neun Monaten auf Bewährung bestraft wurde.

In beiden Fällen hatten die Vorinstanzen die Bewährung mit einer positiven Prognose begründet. Die Speicherung des genetischen Fingerabdrucks ordneten sie dann aber wegen der Vermutung an, dass die Betroffenen weitere Straftaten begehen werden. Den Verfassungshütern reichte diese pauschale Vermutung zur Begründung nicht aus. Sie hoben die Anordnungen deshalb auf und wiesen die Verfahren für eine einzelfallbezogene Prüfung zurück.

(APA/AFP)