21.01.2000

ENTSCHEIDUNG

Private Internet-Auktion ist keine Versteigerung

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster hat heute entschieden, dass eine Auktion im Internet, bei der Bieter und Anbieter lediglich eine Plattform erhalten, keine Versteigerung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] ist.

Unter anderem fehle für ein rechtmäßiges Versteigerungs-Geschäft die Person des Auktionators, und auch die Bietzeit sei im Internet nur begrenzt, hieß es zur Begründung.

Dem Urteil wird als Präzedenzfall hohe Bedeutung beigemessen.

Geklagt hatte ein Bieter, der bei einer Autoversteigerung im Netz zwar das höchste Gebot von 23.350 Mark abgab, den Wagen aber nicht bekam. Der Händler verwies auf den mindestens doppelt so hohen Wert des Neuwagens und verweigerte die Herausgabe. Den Wagen hatte er über das Internet-Auktionsunternehmen Ricardo.de angeboten.

Grundsätzlich hätten beide Seiten eine eindeutige Willenserklärung zum Zustandekommen des Geschäfts abgeben müssen, argumentierte das Gericht.

Bei privaten Auktionen im Internet sei das Höchstgebot nicht gleichbedeutend mit dem Zuschlag bei einer Versteigerung. Der Mann habe daher keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs.