Auktion nur mit korrekten Angaben gültig
Bei einer Internetversteigerung kann sich ein Käufer nach einem deutschen Urteil des Landgerichts Trier auf Beschreibung und Fotos angebotener Gegenstände verlassen.
Ist die Ware mangelhaft, hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes, teilte das Gericht mit.
Das UrteilIm konkreten Fall hatte eine Frau eine Puppe für 755 Euro ersteigert. Der Anbieter hatte per E-Mail versichert, es handle sich um ein Original.
Die Frau stellte allerdings fest, dass Kopf und Körper der Puppe nicht zusammenpassten.
Nach Darstellung des Gerichts war in dem elektronischen Schriftverkehr vereinbart worden, dass die Puppe den Originalkörper habe.
Bei einer Versteigerung im Internet komme zwischen Bieter und Verkäufer ein Kaufvertrag zu Stande.
