30.04.2003

DEUTSCHLAND

Bildquelle: fuZo

Auktion nur mit korrekten Angaben gültig

Bei einer Internetversteigerung kann sich ein Käufer nach einem deutschen Urteil des Landgerichts Trier auf Beschreibung und Fotos angebotener Gegenstände verlassen.

Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Puppe für 755 Euro ersteigert. Der Anbieter hatte per E-Mail versichert, es handle sich um ein Original.

Die Frau stellte allerdings fest, dass Kopf und Körper der Puppe nicht zusammenpassten.

Nach Darstellung des Gerichts war in dem elektronischen Schriftverkehr vereinbart worden, dass die Puppe den Originalkörper habe.

Bei einer Versteigerung im Internet komme zwischen Bieter und Verkäufer ein Kaufvertrag zu Stande.