50 Jahre Schutzfrist für Bob Dylan

URTEIL
20.01.2009

EuGH bestätigt Klage Sonys

Alte Bob-Dylan-Songs sind weiterhin europaweit urheberrechtlich geschützt. Der frühere Schutz in Großbritannien gilt auch in Deutschland und anderen EU-Staaten, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.

Sony hatte gegen den deutschen Anbieter Falcon Neue Medien GmbH geklagt, der CDs mit alten Titeln des Folk- und Rockmusikers verkauft hatte. Einige davon waren schon früher von Sony veröffentlicht worden. Falcon war der Meinung, dass der Urheberschutz für vor 1966 veröffentlichte Titel in Deutschland abgelaufen ist.

Weitere Ausweitung angestrebt

Das Gericht entschied nun im Sinne Sonys, dass der in Großbritannien bestehende Urheberschutz nach europäischem Recht auch in Deutschland gilt, die Schutzfrist von 50 Jahren sei noch nicht abgelaufen.

Nach der Schutzdauerrichtlinie aus dem Jahr 2006 gelte die Schutzfrist von 50 Jahren für alle Titel, die am 1. Juli 1995 in auch nur einem einzigen EU-Staat nach nationalem Recht urheberrechtlich geschützt waren. Auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, könnten sich darauf berufen, so der EuGH.

Die EU-Kommission arbeitet bereits daran, die Schutzdauer für Tonaufnahmen von 50 auf 95 Jahre zu verlängern. Ein enstprechender Richtlinienvorschlag wurde Mitte 2008 verabschiedet.

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(AFP)