Urteil zu deutschem Ausländerzentralregister
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Nutzung des deutschen Ausländerzentralregisters nach der Klage eines Österreichers stark eingeschränkt.
Deutschland darf Daten von EU-Bürgern aus dem Ausländerzentralregister nicht länger zur Fahndung nach Kriminellen oder für statistische Zwecke verwenden. Eine solche Nutzung verstoße gegen das EU-Recht, urteilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg. Die zentrale Speicherung und Verarbeitung solcher Angaben sei nur insofern legitim, als sie der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts diene.
Mit diesem Urteil schränkten die obersten EU-Richter die Nutzung des Ausländerzentralregisters stark ein. Die Datenbank beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird laut EuGH nämlich insbesondere zu statistischen Zwecken und zur Bekämpfung von Straftaten genutzt.
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
Für die Statistik wäre es nach Auffassung des Gerichtshofs aber nicht nötig, die Daten namentlich genannter Personen zu speichern. Die Nutzung der Angaben zur Kriminalitätsbekämpfung wiederum diskriminiere EU-Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten. Beide Verwendungszwecke verstoßen demnach gegen das Gemeinschaftsrecht.
Österreicher klagte
Das Urteil betrifft etwa drei Millionen EU-Ausländer in Deutschland. Geklagt hatte ein Österreicher, der seit 1996 in der Bundesrepublik lebt und die Löschung seiner Daten aus dem Register verlangt hatte. Er sah sich durch die Speicherung seiner Daten im Zentralregiser diskriminiert, da es keine entsprechende Datenbank für deutsche Staatsangehörige gibt.
Aussendung des EuGH (PDF)
(futurezone/dpa)
