Polizei darf Journalistenhandys überwachen
Die Polizei darf in Deutschland die Telefone von unbescholtenen Journalisten überwachen, falls sie aus beruflichen Gründen in Kontakt mit gesuchten Straftätern stehen.
Das hat das deutsche Bundesverfassungsgericht [BVG] heute in Karlsruhe entschieden. Laut BVG ist solch ein Eingriff in die Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig, wenn die Erfassung der Verbindungsdaten von Festnetztelefonen und Handys zum Aufenthaltsort eines gesuchten Verbrechers führen kann.
Zwei Fälle bekannt
Geklagt hatten zwei Journalisten, deren Telefone überwacht worden
waren. In einem Fall hatte ein ZDF-Reporter mit dem wegen
Milliardenbetrugs gesuchten Baulöwen Jürgen Schneider telefoniert.
Im zweiten Fall konnte anhand der Telefondaten einer
"Stern"-Journalistin der Terrorist Hans-Joachim Klein lokalisiert
werden.

Pressefreiheit gegen öffentliches Interesse
Nach Ansicht der Verfassungsrichter in Karlsruhe sind derart schwerwiegende Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nur verhältnismäßig und zulässig, wenn die Bedeutung der aufzuklärenden Straftat entsprechend gewichtig ist.
Ebenso müsse sicher sein, dass der Journalist mit dem mutmaßlichen Straftäter Kontakt hat. Das Gericht definierte allerdings nicht, was besonders schweren Straftaten sind.
Ein Ermittlungsrichter müsse in solch einem Fall zwischen dem öffentlichen Interesse der Pressefreiheit und dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung abwägen und sich "eigenverantwortlich ein Urteil bilden". Er dürfe nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Verbindungsdaten "einfach gegenzeichnen".