01.03.2003

LEHRREICH

Bildquelle: KL

Fallstricke in Telekom-Verträgen

Telekom-Anbieter, sei es nun im Festnetz- oder Mobilfunkbereich, gewinnen naturgemäß gerne neue Kunden und lassen alte Kunden nur ungern ziehen. Entsprechend ist oft der Vertragsabschluss relativ einfach, die Vertragskündigung aber kompliziert.

Unklare oder komplexe Regelungen sind für so manchen Konsumenten verwirrend. pte hat mit Konsumentenrechtsexperten der Arbeiterkammer Wien und des Vereins für Konsumenteninformation [VKI] über drei reale Fälle gesprochen.

Im ersten Fall wollte Sabine B., Kundin von Mobilkom Austria, von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Der Mobilfunk-Netzbetreiber hatte zum 1. Februar verschiedene Preise erhöht, weshalb Kunden zu diesem Termin auch bei Bestehen einer Mindestlaufzeit ein Kündigungsrecht erwachsen war.

Dieses Kündigungsrecht wollte Sabine B. wahrnehmen, was von Mobilkom auch akzeptiert worden wäre. Allerdings hatte Sabine B. im Kundenbindungsprogramm durch den Kauf eines Gerätes ihr Mobilpoints-Konto überzogen. Für den negativen Mobilpoints-Saldo verlangte der Netzbetreiber eine Ausgleichszahlung.

"Systembedingte" Unmöglichkeiten

Die Vertragsbeziehung zwischen Ulrike C. und One war Gegenstand des zweiten Falles. C. hatte ihren Vertrag am 3. März 2002 um ein Jahr verlängert und wollte zum 3. März 2003 kündigen.

In einem One-Shop erklärte man ihr, sie könne laut Vertrag immer nur zum Monatsende, also dem 31. März kündigen. Andere Termine seien "systembedingt" nicht möglich. Die Frage, ob dies nicht eine Umgehung der im Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit nach zwölf Monaten darstelle, verneinten beide damit konfrontierte Juristen.

Der Netzbetreiber müsse jedenfalls eine Kündigung entsprechend der KSchG-Bestimmung zum 3. März zulassen. Da diese jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vorsieht, hätte das entsprechende Schreiben bereits am 3. Januar bei One eintreffen müssen, so die Spezialisten.

Da diese Frist versäumt wurde, sei der nächstmöglichste Kündigungszeitpunkt das Monatsende laut Vertrag. Ulrike C. hat ihren Vertrag fristgerecht zum 28. Februar gekündigt und zahlt noch bis 3. März das anteilige Grundentgelt.

Was ein Wechsel der Tarifoption ist

Der dritte Fall betraf den Telekom-Austria-Kunden Theo A. Er überlegte, seinen Telefonanschluss komplett stilllegen zu lassen. Allerdings war er erst unlängst auf einen Tik-Tak-Tarif von Telekom Austria umgestiegen.

In den Vertragsbedingungen las Herr A., dass ein "Wechsel der Tarifoption" innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Tik-Tak-Vertrages nicht zulässig sei. Aber ist eine gänzliche Kündigung des Anschluss ein "Wechsel der Tarifoption"?

Die befragten Experten waren sich hier nicht ganz einig. Hirmke kritisierte die Formulierung der Klausel als verwirrend, meinte aber: "Man muss schauen, was mit dieser Klausel beabsichtigt ist. Grundsätzlich soll damit wohl eine Kündigung überhaupt verhindert werden."

Aus Sicht seiner Kollegin Zimmer ist die konkrete Formulierung hingegen "intransparent". Aufgrund des herrschenden Transparenzgebotes müsse sich Telekom Austria die ungünstigste Auslegung zurechnen lassen.

Alle Kundennamen wurden geändert. Die vorgestellten Fälle haben sich tatsächlich im Jahr 2003 ereignet, geben aber naturgemäß kein repräsentatives Bild über die Kundenfreundlichkeit der genannten Unternehmen oder deren Konkurrenten wieder.