11.01.2000

BEGRÜNDUNG

Domain-Grabbing in AT "sittenwidrig"

Der Oberste Gerichtshof [OGH] hat anlässlich des "Jusline"-Falls entschieden, dass Domain-Grabbing in Österreich "sittenwidrig" ist.

Demnach können Betroffene auf Unterlassung und Löschung des Domain-Namens klagen, wenn entweder ein Konkurrent an der Nutzung eines von ihm verwendeten Kennzeichens gehindert werden soll oder die Registrierung ausschließlich erfolgte, um an der Herausgabe zu verdienen.

Im "Jusline"-Fall sah sich die klagende "JUSLINE GmbH" mit der Internetadresse jusline-co.at in ihren Rechten dadurch verletzt, dass ein anderes Unternehmen den Domain-Namen "jusline.com" registrieren ließ. Im Endurteil gab der OGH dem Klagebegehren auf Unterlassung der Verwendung und Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens "jusline.com" statt. Begründung: Der Geschäftsführer der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Registrierung vom Domain-Namen der Klägerin gewusst und die Registrierung durch die Beklagte habe einzig und allein dem Zweck gedient, die Klägerin in ihren Geschäften zu behindern und sich eine spätere Überschreibung der Internetadresse abgelten zu lassen.

Das Höchstgericht stützte sich dabei nicht auf Kennzeichenschutz oder Namensrecht, sondern definierte, dass beim "Domain-Grabbing" eine selbstständige, sittenwidrige Handlung im Sinne des Paragraphen 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb [UWG] vorliegt.

Auf die markenrechtliche oder namensrechtliche Schutzfähigkeit des als Domain-Adresse genutzten Zeichens komme es nicht an.

Der OGH stellte zwar einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch fest, jedoch keinen "Übertragungsanspruch" des Domain-Namens auf Kläger.