WLAN-Betreiber und die Haftungsfrage

22.10.2006

Ein deutscher Gerichtsentscheid zum Thema Haftung für offene WLANs hat jüngst eine Diskussion über die Rechtslage angekurbelt. In Österreich wird die Situation etwas anders gewertet - die Auslegungen sind verschieden.

Ein deutsches Gericht entschied, dass der Betreiber eines offenen, also unverschlüsselten WLAN für Rechtsverletzungen, die Dritte über sein Netzwerk begehen, haftbar ist. Beim europäischen Zentrum für E-Commerce und Internet-Recht ortetete man hingegegen einen Verstoß gegen die europäische E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland wie Österreich bereits in nationales Recht umgewandelt wurde.

E-Commerce-Gesetz mit Haken

Jurist Franz Schmidbauer, spezialisiert auf Internet-Recht in Österreich, sieht den Fall jedoch nicht ganz so einfach gelöst: Es sei zwar richtig, dass laut der Bestimmung einem Diensteanbieter [worunter auch ein WLAN-Betreiber fällt] keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen [§ 18 Abs. 1 ECG]. Die Sache habe allerdings zwei Haken.

Unterlassungsanspruch entscheidend

Zum einen gelten die Haftungsfreistellungen nicht gegenüber Unterlassungsansprüchen. Das heißt laut Schmidbauer, die Haftungsfreistellungen schützen den Diensteanbieter zwar zunächst - solange er nicht auf Rechtsverletzungen hingewiesen wurde - vor Schadenersatz, aber nicht vor Unterlassungsklagen.

Unterlassungsklagen und vorhergehende Abmahnungen können aber sehr teuer werden, vor allem für einen privaten WLAN-Betreiber. Dazu lägen in Österreich jedoch noch keine Entscheidungen vor.

Mehr Schutz für Diensteanbieter

In Österreich sei die Judikatur in diesem Punkt günstiger für den Diensteanbieter. Hier werde im Gegensatz zu Deutschland eine bewusste Förderung der Rechtsverletzung des Dritten für die Rechtssprechung vorausgesetzt.

Für die Praxis hat das einen wesentlichen Vorteil für die österreichischen Diensteanbieter: Sie müssen sich erst Gedanken machen, wenn sie auf eine Rechtsverletzung konkret hingewiesen wurden und wenn diese Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien erkennbar ist.

Wird die Rechtsverletzung daraufhin abgestellt, gibt es weder einen Unterlassungsanspruch noch einen sonstigen Anspruch. Es ist daher auch keine kostenpflichtige Abmahnung möglich.

Der diskutierte Fall

Im gegenständlichen Fall wurden über das WLAN der Beklagten urheberrechtlich geschützte Musikdateien heruntergeladen und zugänglich gemacht, sodass der betreffende Musikkonzern auf Unterlassung der Zugänglichmachung dieser Titel klagte und vom Landgericht Hamburg Recht bekam.

Auslegung von "allgemein"

Als zweiten Knackpunkt sieht Schmidbauer die Formulierung, dass dem Diensteanbieter keine "allgemeine" Verpflichtung zu überwachen auferlegt werden darf.

Daraus hätten deutsche Gerichte bereits geschlossen, dass in besonderen Fällen, etwa im Wiederholungsfall oder bei besonders brisanten Konstellationen, doch eine Überwachungspflicht gefordert werden könne und sogar müsse.

Gerade in diesem Punkt seien aber die bisherigen deutschen Entscheidungen sehr streng nach der Devise "Wer nicht überwachen kann, soll nicht betreiben" ausgerichtet. Eine Entscheidung österreichischer Gerichte zu diesem Thema steht allerdings noch aus.

Schmidbauer warnt generell

Vor dem Betrieb eines offenen WLANs im privaten Umfeld warnt Schmidbauer aber auch aus ganz anderen Gründen: "Stellen Sie sich vor, ein Dritter lädt sich über ein solches WLAN - vielleicht sogar regelmäßig - Kinderpornografie herunter. Die Polizei forscht den Betreiber aus und eines Tages stürmt die Einsatztruppe die Wohnung und nimmt den Betreiber zunächst einmal fest und beschlagnahmt seine Hardware."

Selbst wenn sich beweisen lasse, dass der Internet-Anschluss von einem Dritten ohne Wissen des WLAN-Betreibers verwendet wurde, könne die Aufklärung einige Tage dauern und einige Unannehmlichkeiten mit sich bringen.

Schmidbauer betreibt die Website Internet4jurists.at zum Thema Internet und Recht.