11.02.2003

GEFORDERT

Bildquelle: waldt

Schadenersatz nach Wurm-Empfang

Das Tiroler Unternehmen Telebusiness Center Tornado-Austria hat sich offenbar auf eine neue Form des Abmahnwesens verlegt.

Mit einer E-Mail, die auf einen angeblich versendeten Virus "Klez" hinweist, verlangt Tornado-Austria von verschiedenen Unternehmen für den angeblich entstandenen Schaden jeweils 900 Euro Gutmachung.

Bisher haben sich vier Unternehmen gemeldet, die diese Mail erhalten haben. Die Kriminalpolizei wurde bereits eingeschaltet.

Bank ist misstrauisch

In der Mail ist die Rede davon, dass der Virus nicht in voller Absicht verschickt wurde, daher werde der Fall nur dann zur Anzeige gebracht, wenn nicht die Wiederinstandsetzungskosten von 900 Euro, das entspricht zehn EDV-Techniker-Stunden zu je 90 Euro, auf ein genanntes Konto eingehen.

Als Bankverbindung wird die Raiffeisenbank Füssen angegeben. Nach Auskunft des dortigen Zuständigen für Geldwäsche gingen bereits heute vier Anrufe eine Zahlung betreffend ein.

Ein Sprecher der Raika Füssen erklärte, dass mehrere Unternehmen diese E-Mail mit exakt demselben Inhalt erhalten hatten. Das Bankunternehmen werde sich der Angelegenheit annehmen und schließt rechtliche Schritte nicht aus.

Nach Auskunft des Web-Host von Tornado-Austria, Netdiscounter.de, gab es zwar technische Probleme mit der Page, von dem Totalabsturz und der E-Mail mit der Geldforderung war jedoch nichts bekannt.

Franz Schmidbauer, Richter des Landesgerichtes Salzburg und Webmaster der Österreichischen Richtervereinigung, erklärte, dass eine Virenschutzpflicht sowohl Absender als auch Empfänger treffe. Eine eindeutige Haftung des Absenders sieht Schmidbauer allerdings nur für den Fall, dass ein Virus absichtlich verschickt wird. Das treffe in den meisten Fällen aber nicht zu: "Im Internet- und E-Mailverkehr ist mit Viren zu rechnen, daher trifft eine Vorsorgepflicht sowohl den Absender als auch den Empfänger", so der Rechtsexperte. Schmidbauer rät davon ab, auf Grund dieser Mail Geld zu bezahlen. Mit der Drohung einer Anzeige im Falle des Nichtbezahlens gehe der Wortlaut nur knapp am Tatbestand einer Erpressung vorbei.