Haftung für das Jahr-2000-Problem
Seit Monaten bereiten IT-Firmen, Energieversorger und Regierungen ihre Computer auf die Umstellung auf das Jahr 2000 vor. Dennoch können Pannen nicht ausgeschlossen werden.
Fraglich ist, wer für derartige Pannen und ihre Folgen haftet. Die Problematik der rechtlichen Folgen des Y2K-Bugs ist sehr umfassend und wird aller Voraussicht nach die Gerichte in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen.
Der Y2K-Bug
Das Schlagwort "Y2K-Bug" bezieht sich auf die Problematik bei der Datumsumstellung von 1999 auf 2000. Manche Computerprogramme, aber auch eingebaute Minichips [Videorecorder et al] schaffen die Umstellung nicht und machen aus "2000" ein ungültiges Format, das Jahr "1900" oder geben schlicht und einfach den Geist auf. Grund ist die Methode mancher Programmierer, für das Datumsfeld nur zwei Zeichen zu reservieren. "99" als 1999 wird noch einwandfrei erkannt, "00" für 2000 wirft hier aber Probleme auf. Die kurze Form wurde früher deswegen gewählt, weil Speicherplatz noch sehr knapp war und jedes eingesparte Byte zählte. Die damals entworfenen Programme sind teilweise noch heute im Einsatz [Banken, Versicherungen]. Aber auch modernere Programme haben den Y2K-Bug, sei es dass sie aus altem Code ohne Überarbeitung recycled wurden oder einfach auf die Problematik vergessen wurde. Weltuntergangsfanatiker sehen durch den Ausfall von wichtigen Systemen, bedingt durch die Datumsumstellung, ein Inferno voraus. Analytiker sehen die Lage sachlicher und rechnen mit sporadisch auftretenden Problemen; die meisten Fehlerquellen sollten bereits behoben sein.
Gewährleistung
Erstes Instrument des potenziellen Y2K-Geschädigten ist die Gewährleistung. Bei der Gewährleistung hat der Verkäufer dafür einzustehen, dass eine Sache die ausdrücklich vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt. Als Faustregel gilt dabei, dass die Jahr-2000-Tauglichkeit beim Kauf von IT-Produkten ab 1995 eine gewöhnliche Eigenschaft ist.
Die Gewährleistungspflicht eines Verkäufers ist auf sechs Monate ab Übergabe des Produktes beschränkt.
Schadenersatz
Als weiteres Instrument steht dem Geschädigten die Schadenersatzklage zur Verfügung. Schadenersatz kann innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens [infolge des Y2K-Bugs] und des Schädigers eingeklagt werden.
Bei der Schadenersatzklage muss der Kläger dem Beklagten allerdings nachweisen, dass er den Eintritt des Schadens infolge des Jahr-2000-Problems verschuldet hat. Theoretisch bestehen Schadenersatzansprüche gegen den Produzenten und auch gegen den Händler. Dem Händler wird man allerdings nur schwer ein Verschulden nachweisen können, da der Händler in der Regel keine derart tief gehenden Kontrollen durchführen muss, die einen Y2K-Bug aufdecken könnten.
Die eCE [engagierte Computer-Expert(inn)en] haben eine eigene Y2K-Rechtsinformationssite eingerichtet, die einen Überblick über die Probleme und mögliche Lösungen anbietet.

Die Schadenersatzklage betrifft einerseits den Schaden am Produkt selbst, andererseits auch Folgeschäden, die durch den Y2K-Bug verursacht wurden.
Produkthaftung
Im Gegensatz dazu können bei der Produkthaftungsklage nur Schäden, die durch das Produkt verursacht wurden [Folgeschäden], und nicht Schäden am Produkt selbst geltend gemacht werden. Die Produkthaftung betrifft den Produzenten einer körperlichen Sache, der in diesem Zusammenhang allerdings unabhängig von einem Verschulden haftet.
Die Wirtschaftskammer hat eine Studie über die rechtlichen Konsequenzen des Jahr-2000-Problems in Auftrag gegeben.
