24.07.2002

OFFIZIELL

Bildquelle: ORF

Verfahren gegen Telekom Austria

Nun ist es offiziell. Die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-GmbH wird der Telekom-Control-Kommission bei der nächsten Sitzung [kommende Woche] empfehlen, ein Verfahren gegen die Telekom Austria einzuleiten.

Grund ist die wahrscheinlich ungesetzliche Behinderung des Wettbewerbes durch ein Angebot der TA.

So wird es technisch gemacht

Die technische Realisierung der Sperre anderer Netzbetreiber erfolgt in der Basisstation des Schnurlostelefones.

Um Manipulationen durch die Kunden zu verhindern, ist die automatische Vorwahl von "1001" [dies ist die Netzbetreiberkennzahl der TA] hardwareseitig implementiert.

Dadurch wird jedes Gespräch von TA-Anschlüssen über die Leitungen und zu den Tarifen der TA geführt. Die Auswahl eines Konkurrenten durch den Kunden mittels Preselection oder Call-by-Call ist unmöglich, da es sich bei der 1001 technisch gesehen um ein "Override" und nicht um eine "Carrier Selection" handelt.

Die TA hat ihre Wählämter also so eingerichtet, dass "1001" alle anderen Eingaben "überstimmt".

TA sieht "keine rechtlichen Vorschriften"

Die ursprünglich am Montagvormittag erbetene Stellungnahme der TA ist Mittwochfrüh bei der futureZone eingelangt:

"Da der Endgerätemarkt schon seit längerem liberalisiert ist, gibt es hinsichtlich einer solchen Promotion keine rechtlichen Vorschriften bzw. Genehmigungsverfahren.

Die derzeitige Aktion [...] ist unser erstes Angebot dieser Art. Ob weitere folgen werden, wird die Resonanz am Markt entscheiden."

In einem zweiten Mail der TA heißt es: "[...] der Kunde kann ja selbst entscheiden, ob er sich [...] für das attraktive Angebot entscheidet, oder ob er doch das teuere Endgerät wählt."

Genehmigung für TA-Tarif verweigert

Im Winter 2000/2001 hatte die Telekom Austria vergeblich versucht, Genehmigungen für eine Reihe von neuen Tarifen zu erhalten.

Im aktuellen Zusammenhang interessant ist hierbei die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission zum "Privat 2 plus¿ genannten Tarifmodell. Darin wollte die TA im Gegenzug einer Gewährung eines Nachlasses auf die Grundgebühr die Möglichkeit ausschließen, über Preselection oder Call by Call Konkurrenzangebote zu nutzen.