16.07.2002

DEFINIERT

Bildquelle: waldt

Rahmenabkommen über Telearbeit

Vertreter von europäischer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden haben eine Rahmenvereinbarung über die Telearbeit unterzeichnet. Der Vertrag liefert eine Definition für den Begriff Telearbeit und soll auf EU-Ebene gemeinsame Grundbedingungen für sie schaffen.

Als Telearbeit wird nach diesem Text die Erledigung von Aufgaben verstanden, die zwar auch innerhalb des Betriebs erfolgen könnte, jedoch mit Hilfe von Kommunikationstechniken außerhalb der Firmenräume erfolgt.

Ein Meilenstein

Innerhalb der jeweils geltenden Gesetze und Tarifverträge sollen Tele-Arbeiter ihre Arbeitszeit selbst organisieren können. Ihnen soll nicht mehr Arbeit zugemutet werden als Arbeitnehmern innerhalb der Betriebsgebäude.

Grundsätzlich soll es Arbeitnehmern wie Arbeitgebern frei stehen, sich für oder gegen Telearbeit zu entscheiden. Der Übergang zur Telearbeit darf die betriebliche Stellung eines Arbeitnehmers nicht verändern.

Die EU-Kommissarin für Beschäftigung und Soziales, Anna Diamantopoulou, bezeichnete die Vereinbarung als einen Meilenstein. Dies sei die erste europäische Vereinbarung, die von den Sozialpartnern selbst umgesetzt werde und nicht durch EU-Gesetze, hob Diamantopoulou hervor.