06.05.2002

DEUTSCHLAND

Bildquelle: dilbert

Kündigung bei privatem Surfen im Job

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Berufungsverfahren die fristlose Kündigung eines Angestellten wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz bestätigt. Der Mitarbeiter hatte während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf seinen Betriebs-PC heruntergeladen.

Außerdem hatte der Beschuldigte eine "anzügliche" Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide Web gestellt. Da der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung privates Surfen untersagt hatte, erhielt der Mitarbeiter die Kündigung.

Betriebsferne Inhalte

Das Gericht folgte der Argumentation des Unternehmensanwalts Stefan Kramer: "Maßgeblich sind dabei insbesondere der Inhalt der vertragswidrigen Internet-Nutzung und deren Umfang.

Je gravierender sich das verbotene Surfen vom Unternehmenszweck entfernt und je umfangreicher die Nutzung ist, desto härter kann die Sanktion des Arbeitgebers ausfallen - bis hin zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes wie in diesem Fall", so Kramer.

In einem anderen Fall hatte das Arbeitsgericht in Wesel im November letzten Jahres eine Kündigung abgelehnt. In der Begründung hieß es, Arbeitgeber müssten ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer sogar von einer Duldung der privaten Internet-Nutzung ausgehen.