Gericht verbietet Online-TV-Aufzeichnung

netzrekorder
10.06.2006

Das Mitschneiden von Fernsehsendungen einer bestimmten Filmproduzentin über einen Anbieter eines virtuellen Online-Videorekorders verstößt nach der Entscheidung eines deutschen Landgerichts gegen das Urheberrecht.

Das Braunschweiger Gericht erließ diese Woche gegen die Hamburger Firma eine entsprechende einstweilige Verfügung. Danach dürfen die Dokumentarfilme einer Berliner Filmproduzentin nicht durch einen "virtuellen Online-Videorekorder" aufgenommen werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Save.TV hat angekündigt, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen.

"Die Rechte liegen grundsätzlich bei den Urhebern", erläuterte der Richter. Ausgenommen seien zwar Kopien zu reinen Privatzwecken.

Regionale Unterschiede?

Die beklagte Firma Save.tv ermögliche ihren Kunden jedoch auch Aufnahmen, die vom eigenen Wohnzimmer nicht möglich wären [nicht jedes Programm sei überall zu empfangen] und verstoße somit gegen das Gesetz.

Save.tv hingegen argumentiert, das Gericht verkenne dabei, dass der Abruf von Sendungen nur aus Deutschland möglich ist und die Programme über Satelliten empfangen werden. Einen regional unterschiedlichen Satellitenempfang gibt es aber nicht.

Geschäftsbetrieb weiter aufrecht

Der aktuelle Geschäftbetrieb von Save.TV ist von der Entscheidung nicht betroffen. Kunden haben weiterhin die Möglichkeit sich einen Videorecorder bei Save.TV zu mieten und diesen über das Internet zu bedienen.

Im April 2005 traf das Landgericht Leipzig bereits eine Entscheidung [Aktenzeichen 05 O 4391/05] gegen Shift TV, die das Kopieren von Sendungen des Senders RTL untersagt.

Rechtslage in Österreich vergleichbar

Axel Anderl, IT-Rechtsexperte von Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte, schätzt die Situation in Österreich als vergleichbar ein.

Das Vervielfältigen und Speichern der Aufzeichnung auf dem Server der Online-Anbieter sei eine nicht bloß flüchtige Vervielfältigung und daher ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig [§ 15 UrhG].

Kommerzielle Vervielfältigung

Shift TV wie auch Save.tv kopieren die Sendung zudem systematisch gegen Entgelt für Dritte. Die Argumentation "Privatkopie für eigenen Gebrauch" ziehe somit nicht. Vielmehr liege wohl eine kommerzielle Vervielfältigung vor.

"Weiters wird beim vorliegenden Sachverhalt wohl auch in das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers [§ 18 a UrhG] eingegriffen. Ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist die Kopie daher meines Erachtens sehr kritisch", so Anderl.

"Auch wenn - soweit überblickbar - noch keine einschlägige Judikatur in Österreich vorliegt, würde ein österreichisches Gericht daher wohl ähnlich entscheiden."

(dpa)