Heiße Luft um "OGH-Raubkopierurteil"
Der "Kurier" hat in seiner heutigen Ausgabe berichtet, dass der Oberste Gerichtshof [OGH] in einem Urteil zu dem Schluss gekommen sei, dass die Benützung eines "geklonten" Computerprogramms zwar verboten, aber nicht strafbar ist.
Microsoft hat als Kläger in dem Prozess dieser Darstellung inzwischen allerdings vehemt widersprochen:
Demnach hat sich der OGH in dem Prozess "nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch strafbar ist".
Der Freispruch durch den OGH erfolgte laut Microsoft "aus rein prozessualen Gründen, auf Grund von Mängeln bei der erstinstanzlichen Entscheidung".
Vier Jahre hat sich laut der Tageszeitung ein Verfahren nach dem Urheberrecht gezogen, das Microsoft gegen einen Wiener angestrengt hatte. Dem Mann waren von seinem Bruder zehn CD-Roms mit unlizenzierten Kopien von Computerprogrammen geschenkt worden. Bei einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Sorgerechtsstreits wurden die CDs gefunden und beschlagnahmt. Der Wiener wurde nach einer Klage von Microsoft zu einer Geldstrafe von 726,72 Euro verurteilt.
"Hohe Verluste" durch SoftwarepiraterieWarnung
Microsoft teilt weiter mit, dass "nach wie vor außer Zweifel steht, dass die unbefugte Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch rechtswidrig ist."
"Sie zieht massive zivilrechtliche Ansprüche insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung der Eingriffsgegenstände, Rechnungslegung und Zahlung nach sich. Der Zahlungsanspruch umfasst als Mindest-Schadenersatz das doppelt angemessene Entgelt," schließt der Konzern mit deutlich warnendem Ton.
