OLG klärt Ferrari-Missverständnis bei eBay
Das Oberlandesgericht Wien hat ein Grundsatzurteil bei eBay-Auktionen gefällt. Der Ersteigerer eines Ferrari nahm an, das Fahrzeug zu erwerben, der Verkäufer wollte den Flitzer jedoch nur für ein Wochenende vermieten.
Der deutsche Beklagte schaltete eine Anzeige unter der Rubrik "Kaufen" mit der Überschrift "Ferrari 348 TS, ferrarie fahren" zum Startpreis von 39 Euro.
Das Angebot enthielt eine Beschreibung des Ferrari sowie eine Textpassage, in der für 39 Euro Testpersonen für ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht werden.
Zuschlag für 1.510 Euro
Ein österreichischer Bieter erhielt für ein Gebot von 1.510 Euro den Zuschlag - in dem Glauben, er erwerbe damit das Fahrzeug. Die Übergabe war am Wohnsitz des Ersteigerers vereinbart.
Als sich der Verkäufer weigerte, den Wagen herauszugeben, zog der Käufer vor Gericht.
Da auch österreichische Käufer das Angebot wahrnehmen konnten, kann ein österreichisches Gericht zur Klärung eines Rechtsstreits herangezogen werden.
Gesamteindruck des Inserats zählt
Das OLG Wien zog zur Klärung die "Vertrauenstheorie" heran, die für die Auslegung von Verträgen nach österreichischem Recht heranzuziehen ist, und wies die Klage ab.
Als Begründung gab das Gericht an, dass der Gesamteindruck des Inserats zähle. Text und Überschrift vermittelten demnach eine Vermietung und keinen Verkauf. Die Listung des Angebots unter der Rubrik "Kaufen" allein mache noch kein Kaufangebot daraus.
Ein Vertrag kam daher wegen Dissens nicht zustande. Der Verkäufer muss nicht liefern, der Käufer nicht bezahlen.
Entwarnung für Laienverkäufer
"Das Urteil bringt Entwarnung für Laienverkäufer bei Online-Auktionen: Nicht die juristisch korrekte Bezeichnung des Angebots, sondern der Inhalt ist ausschlaggebend", kommentiert Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte das Urteil.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte dieser daher sorgfältig erstellt werden.
