27.07.2001

UNKLAR

Bildquelle:

Welches nationale Recht im Netz gilt

Welches Recht kommt im elektronischen Geschäftsverkehr zur Anwendung? Muss ein Diensteanbieter, dessen Online-Angebot grenzüberschreitend abgerufen werden kann, alle in Betracht kommenden Rechtsordnungen ermitteln und diese einhalten?

Das sind Fragen, die im E-Commerce-Alltag ständig gestellt werden. Fragen, auf die die E-Commerce-Richtlinie und nun auch das geplante österreichische E-Commerce-Gesetz [in Umsetzung der EG-Richtlinie] eine klare Antwort geben sollten.

Prinzipiell wird hier zwar das Herkunftslandprinzip vorgesehenen, tatsächlich bleibt eine klare und einfache Antwort allerdings aus, denn die Regelung des Herkunftslandprinzips im E-Commerce-Gesetzesentwurf ist nicht nur kompliziert, sondern beinhaltet auch jede Menge Ausnahmen.

Was ist der "koordinierte Bereich"?

In den "koordinierten Bereich" als Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips fallen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft.

In diesen Bereich fallen allgemeine Bestimmungen, die nicht nur für Online-Anbieter gelten [etwa Bestimmungen der Gewerbeordnung] ebenso, wie Bestimmungen speziell für Diensteanbieter [z.B. für Provider oder für Zertifizierungsstellen für digitale Signaturen].

Ausnahmen vom "koordinierten Bereich"

Vom "koordinierten Bereich" ausdrücklich ausgenommen sind unter anderem Rechtsvorschriften über Sicherheitsnormen [etwa Ö-Normen], über die Haftung für fehlerhafte Waren [Produkthaftungsgesetz], öffentlich-rechtliche Liefer- und Beförderungseinschränkungen [etwa für den Versand von Arzneimitteln] sowie Bestimmungen über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden [z.B. gesetzliche Abschlussprüfung]. Das Herkunftslandprinzip kommt auch in den von der E-Commerce-Richtlinie nicht berührten Bereichen [Steuerwesen, Datenschutz und Kartellrecht] nicht zur Anwendung.

Grundsatz

Grundgedanke des Herkunftslandprinzips ist, dass sich die rechtlichen Anforderungen, die die Aufnahme und Ausübung eines Dienstes der Informationsgesellschaft regeln [koordinierter Bereich], nach dem Recht des Herkunftsstaates des Anbieters richten.

Dabei gilt ein Diensteanbieter als an dem Ort niedergelassen, wo er seine Wirtschaftstätigkeit "mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt". Wo sich Geräte - z.B. Server - befinden, spielt dafür ebenso keine Rolle wie die Frage, von welchem Land aus die Website zugänglich ist.

Auf einen in diesem Sinne in Österreich niedergelassenen Diensteanbieter kommt daher in der Regel österreichisches Recht zur Anwendung.

Herkunftslandprinzip

Das Herkunftslandprinzip besagt keineswegs, dass immer das Recht des Niederlassungsstaates zur Anwendung kommt. Das Recht des Herkunftslandes eines Diensteanbieters kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn der freie Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedsstaat [im koordinierten Bereich] eingeschränkt wird. Eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist - den Erläuterungen zum ECG zufolge - immer dann anzunehmen, wenn die eigentlich anwendbare Rechtsordnung geringere Anspruchsvoraussetzungen gegen den Diensteanbieter vorsieht als das Recht der Niederlassung. Verhindert werden soll, dass der Diensteanbieter alle für seine grenzüberschreitende Tätigkeit in Betracht kommenden Rechtsordnungen ermitteln und sein Verhalten dementsprechend ausrichten müsste. Wesentlicher Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips wird insbesondere das Wettbewerbsrecht sein.

Ausnahmen

Das ECG sieht eine Reihe beträchtlicher Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip vor: Insbesondere im Bereich des Urheberrechts, des Markenrechts, des Patentrechts etc. [gewerblicher Rechtsschutz] soll das Herkunftslandprinzip nicht zur Anwendung kommen.

Weitere Ausnahmen der Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips sind Verträge mit Konsumenten, die Regelung der Zulässigkeit unerwünschter elektronischer Kommunikation [Spam], Regelungen betreffend die Tätigkeit von Notaren oder Regelungen über Glücks- und Gewinnspiele.