Die Haftung von Domain-Vergabestellen
Der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Domain-Vergabestelle NIC.at hat sich mit der jüngsten Entscheidung des Handelsgerichts Wien im Fall "fpo.at", in dem es um die Verantwortung eines Domain-Managers für Namens- und Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Inhaber geht, drastisch verändert.
Die Handelsgerichts-Entscheidung basiert auf einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs [OGH - die FutureZone berichtete].
Verantwortung der Domain-Vergabestelle
Dieser Entscheidung zufolge hat die Domain-Vergabestelle auf Verlangen eines Namens- bzw. Kennzeichenberechtigten [zB eines Markeninhabers] eine Domain zu sperren, die ihn in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung ist, dass der Verletzte ein Einschreiten verlangt und dass die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig ist. Sperrt die Vergabestelle die Domain in einem solchen Fall nicht, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Im Klartext bedeutet das, dass mit diesen Entscheidungen der Internet-Standard RFC 1591, der bei der Domain-Vergabe weltweit anerkannt wird, in Österreich nur mehr mit einer wesentlichen Einschränkung gilt: Der im RFC 1591 enthaltenen Klausel, nach der den Domain-Manager keinerlei Verantwortung für Namens- bzw. Kennzeichenverletzungen treffen soll, wird durch die österreichischen Entscheidungen widersprochen.
RFC 1591"Juristische Laien"
Eine wesentliche Einschränkung für die Verantwortung der Domain-Vergabestelle beinhaltet die Klausel, dass die "Rechtsverletzung für einen juristischen Laien" offenkundig sein muss. Derartige Offenkundigkeit ist im Fall der Domain fpo.at unter der sich ein Fake der FPÖ-Site befindet, deren Ursprungsfassung vor der Nationalratswahl 1999 für Aufregung sorgte, wahrscheinlich gegeben.
Eine offenkundige Rechtsverletzung wird wohl auch im WIPO-Fall rund um Yahoo bestehen, bei dem es um die Übertragung der Domains yahoouk.com, yahoode.com, yahpoo.com bzw. yhahoo.com [etc.] an Yahoo ging. Ebenso offenkundig waren die Verhältnisse wohl auch im WIPO-Streitfall um die Domain microsoft.org.
Yahoo-Entscheidung des WIPO Arbitration and Mediation CenterFür einen juristischen Laien ist eine Rechtsverletzung im Gegensatz dazu zB nicht offenkundig, wenn beide Streitparteien ein Namens- bzw. Kennzeichenrecht haben. So gesehen in den umstrittenen deutschen Fällen "shell.de" und "krupp.de" in denen Namensberechtigte von Firmen auf Herausgabe der Domains [erfolgreich] geklagt wurden.
Keine Prüfpflicht
Der OGH hat in seiner Entscheidung "fpo.at" Zusammenhang mit der Verantwortung der Domain-Vergabestelle ausgesprochen, dass keine allgemeine Prüfpflicht eines Domain-Managers besteht. So eine Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragung einer Domain zählt nach RFC 1591 auch nicht zu den Aufgaben einer Domain-Vergabestelle. Abgesehen davon hat der OGH erkannt, dass eine Prüfpflicht allein schon wegen der rasant steigenden Zahl von Domain-Registrierungen unzumutbar wäre.
