27.01.2001

HINTERGRUND

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Die Haftung von Domain-Vergabestellen

Der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Domain-Vergabestelle NIC.at hat sich mit der jüngsten Entscheidung des Handelsgerichts Wien im Fall "fpo.at", in dem es um die Verantwortung eines Domain-Managers für Namens- und Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Inhaber geht, drastisch verändert.

Die Handelsgerichts-Entscheidung basiert auf einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs [OGH - die FutureZone berichtete].

Verantwortung der Domain-Vergabestelle

Dieser Entscheidung zufolge hat die Domain-Vergabestelle auf Verlangen eines Namens- bzw. Kennzeichenberechtigten [zB eines Markeninhabers] eine Domain zu sperren, die ihn in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung ist, dass der Verletzte ein Einschreiten verlangt und dass die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig ist. Sperrt die Vergabestelle die Domain in einem solchen Fall nicht, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

"Juristische Laien"

Eine wesentliche Einschränkung für die Verantwortung der Domain-Vergabestelle beinhaltet die Klausel, dass die "Rechtsverletzung für einen juristischen Laien" offenkundig sein muss. Derartige Offenkundigkeit ist im Fall der Domain fpo.at unter der sich ein Fake der FPÖ-Site befindet, deren Ursprungsfassung vor der Nationalratswahl 1999 für Aufregung sorgte, wahrscheinlich gegeben.

Für einen juristischen Laien ist eine Rechtsverletzung im Gegensatz dazu zB nicht offenkundig, wenn beide Streitparteien ein Namens- bzw. Kennzeichenrecht haben. So gesehen in den umstrittenen deutschen Fällen "shell.de" und "krupp.de" in denen Namensberechtigte von Firmen auf Herausgabe der Domains [erfolgreich] geklagt wurden.

Keine Prüfpflicht

Der OGH hat in seiner Entscheidung "fpo.at" Zusammenhang mit der Verantwortung der Domain-Vergabestelle ausgesprochen, dass keine allgemeine Prüfpflicht eines Domain-Managers besteht. So eine Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragung einer Domain zählt nach RFC 1591 auch nicht zu den Aufgaben einer Domain-Vergabestelle. Abgesehen davon hat der OGH erkannt, dass eine Prüfpflicht allein schon wegen der rasant steigenden Zahl von Domain-Registrierungen unzumutbar wäre.