Bundestag stärkt Urheberrechte
Der deutsche Bundestag hat am Freitag ein Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte verabschiedet.
Mit dem Gesetz schob das Parlament horrenden Abmahngebühren bei Bagatelldelikten einen Riegel vor. Wird sein Recht verletzt, kann ein Urheber unter bestimmten Voraussetzungen hingegen auch von Dritten Auskünfte verlangen.
Das können Internet-Provider sein, über deren Dienste mit Plagiaten gehandelt wird, oder Spediteure, die im guten Glauben gefälschte Markenware transportieren. Die drei Oppositionsparteien stimmten mit der Zielrichtung überein, lehnten aber die umfassenden Gesetzesänderungen ab.
Abmahngebühren gedeckelt
Bei einfachen, nichtkommerziellen Verstößen gegen Urheberrechte werden die Abmahngebühren auf 100 Euro begrenzt. Damit soll dem Abmahnunwesen begegnet werden. Damit ist es nicht mehr möglich, dass beispielsweise ein Schüler für das illegale Herunterladen eines Musikstücks eine Anwaltsrechnung von 1.000 Euro oder mehr bekommt.
Auskunftsanspruch
Schwerpunkt der Gesetzesänderungen, die eine EU-Richtlinie umsetzen, ist der Schutz geistigen Eigentums. Ein zentraler Punkt dabei ist ein Auskunftsanspruch, der bis jetzt nur gegen denjenigen besteht, der das Urheberrecht verletzt. Künftig kann auch von Dritten - Internet-Providern oder Spediteuren - Auskunft verlangt werden, wenn die Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß angenommen hat.
Die Definition des "gewerblichen Ausmaßes" wurde dabei weit gefasst und soll bereits bei der Verschaffung eines "mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils" zum Tragen kommen. Grüne und Linke kritisierten diese Regelung scharf und warnten davor, dass damit auch geringfügige Urheberrechtsverletzungen, etwa das Herunterladen eines Songs aus einer Online-Tauschbörse, gemeint sein könnten.
Kein Zugriff auf Vorratsdaten
Auf die gespeicherten Vorratsdaten über Telekommunikationsverbindungen darf bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zugegriffen werden. Eine gesonderte Regelung gibt es für die Fälle, wenn die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten wie etwa der Zuordnung einer Rufnummer oder IP-Adresse erteilt werden kann. Dafür muss aber eine richterliche Anordnung vorliegen, die "der Verletzte zu beantragen hat", wie es in dem Gesetz heißt.
Lobbyisten der Medienindustrie hatten bis zuletzt versucht, den Richtervorbehalt beim Auskunftsanspruch aus dem Gesetz zu kippen. Auch gegen die Deckelung der Abmahngebühren machte die Medienindustrie letztlich erfolglos Stimmung. Das Gesetz könnte, das Einverständnis des deutschen Bundesrats vorausgesetz, bereits im Sommer in Kraft treten.
(futurezone | dpa)
