Internet-Pornos als Kündigungsgrund
Arbeitnehmer, die stundenlang privat im Internet surfen statt zu arbeiten, müssen in Deutschland mit einer Kündigung rechnen
"Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift", heißt es in einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts [BAG] in Erfurt.
Danach verstößt übermäßiges Internet-Surfen auch dann gegen die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich verboten hat. Je nach Umfang des Verstoßes ist vor einer Kündigung aber eine Abmahnung erforderlich.
Die Leitung eines Betriebs der BASF stellte im Herbst 2002 einen deutlichen Anstieg der Internetkosten fest. Bei innerbetrieblichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass ein Schichtführer innerhalb von drei Monaten 18 Stunden privat im Internet gesurft habe, davon fünf Stunden auf pornografischen Seiten. Dadurch seien Kosten von 108 Euro entstanden.
Das Surfen im Internet zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht zwangsläufig die fristlose Kündigung.
Privates Surfen kein KündigungsgrundDer Beschuldigte räumte private Internet-Zugriffe ein, meinte aber, die Dauer sei erheblich geringer gewesen. Von einem Verbot der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz habe er nichts gewusst. Dennoch kündigte das Unternehmen fristlos.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage des Schichtführers statt. Das BAG hob diese Urteile nun jedoch auf: Auch wenn der Arbeitnehmer von dem Verbot tatsächlich nicht gewusst haben sollte, "verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten", urteilte das BAG. Dies könne "ein wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung sein.
