Impressumspflicht für alle Websites
Der Nationalrat hat Donnerstagabend einstimmig eine Novelle zum Mediengesetz verabschiedet.
Diese Novelle hat einige Auswirkungen auf den Online-Bereich. Erstmals können die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes auch auf das Internet bzw. andere elektronische Medien angewendet werden können.
Bei der Bestimmung, was als Medium gilt und was nicht, ist die Novelle nicht gerade zimperlich. In einigen Bereichen ist sogar jede beliebige Website vom neuen Gesetz betroffen.
Mediengesetz erweitert
"Schon bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass das
Mediengesetz auch für über das Internet verbreitete Inhalte gilt",
zieht Franz Schmidbauer, Richter in Salzburg und Experte für
Internet-Recht, Bilanz. "Unklar war aber bisher, welche Regelungen
konkret anwendbar sind und welche nicht, ging das Mediengesetz doch
bisher bloß von Papiermedien und Rundfunk aus".

Impressum für jede Website
Dies hat sich nun geändert. Einer der weitrechendsten Umstellungen ist, dass jede Website - egal ob privat oder kommerziell, umfangreich oder klein - über ein Impressum verfügen muss. In diesem müssen zumindest Name und Adresse stehen, so Schmidbauer zu futurezone.ORF.at - ohne Ausnahme.
"Eine Website ist in Zukunft, so wie etwa auch ein mindestens vier Mal jährlich erscheinender elektronischer Newsletter, ein periodisches elektronisches Medium", so Schmidbauer. "Der Betreiber oder Versender wird automatisch zum Medieninhaber."
Für Websites, die über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gelten noch strengere Regeln.
Umfangreichere Pflichten
Neben einem umfangreicheren Impressum gibt es eine Reihe von
Pflichten und möglichen Ansprüchen: Zahlung von
Entschädigungsbeträgen bis 100.000 Euro, Veröffentlichung einer
Gegendarstellung, Offenlegungspflicht, Kennzeichnungspflicht für
entgeltliche Einschaltungen, Urteilsveröffentlichung, Beschlagnahme
[Löschung der Website] sowie Mitteilung über Verfahrenseinleitung.

Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft
"Das Hauptproblem an dieser Regelung ist ihre Unbestimmtheit", kritisiert Schmidbauer. "Wann weist eine Website einen Informationsgehalt auf, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen?"
Auf die Absicht des Betreibers kommt es dabei nicht an, sondern nur auf die objektive Eignung.
So wird als Beispiel angegeben, dass wenn auf der Website eines Gärtnereibetriebes auch umweltpolitische Themen erörtert werden, dies ausreicht, um zur vollen Anwendung des Mediengesetzes zu gelangen.
Die Gesetzesnovelle gelangt nun in den Bundesrat, der es in den nächsten Wochen absegnen soll. In Kraft treten sollen die Änderungen bereits am 1. Juli 2005.