Keine Nutzerdaten für Musikindustrie
Im Kampf um die schnelle Herausgabe von Nutzerdaten musste die US-Musikindustrie nun eine weitere Niederlage einstecken.
Ein Berufungsgericht bestätigte nun ein Urteil von Dezember, nachdem Internet Service Provider ohne vorherigen Gerichtsbeschluss die Daten ihrer Kunden nicht offenlegen müssen.
Zwar können die Tauschbörsen-Nutzer immer noch ausgeforscht werden, doch dafür muss der längere Weg über Anzeigen gegen Unbekannt beschritten werden.
Dies verkompliziert, verlangsamt und verteuert das Prozedere für die Musikindustrie.
Im Frühjahr 2004 beurteilte ein US-Gericht das Vorgehen noch als rechtmäßig. Der Provider Verizon hatte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die Berufung fiel zu Gunsten von Verizon aus.
Das Urteil vom DezemberKeine Abmahnungen mehr
Ein schwerer Rückschlag für die Recording Industry Association of America [RIAA] ist weiters, dass nun ohne Klage keine vorherige Abmahnung versandt werden kann.
Oft wurde diese Methode angwandt, um sich gütlich - und vor allem zum Vermeiden schlechter Publicity unter Ausschluss der Öffentlichkeit - mit den Tauschbörsen-Usern auf Bezahlung eines Geldbetrages zu einigen. Diese Strafzahlung wird meist aus Angst vor einer teuren und langwierigen Klage bezahlt.
Jetzt muss die Industrie sofort zu Klagen greifen, wenn sie gegen mutmaßliche Copyright-Piraten vorgehen will.
Andererseits kann dies natürlich auch die Kosten für den einzelnen beklagten Tauschbörsen-Nutzer erhöhen, da dieser neben der Schadenersatzzahlung dann auch die Gerichtskosten tragen muss.
Das Berufungsgericht in Missouri argumentiert, dass der Provider nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden verantwortlich ist und die Daten daher auch nicht herausgeben muss. Die Forderungen seien nicht durch das Urheberrechtsgesetz [Digital Millennium Copyright Act] aus dem Jahr 1988 gedeckt.
Der Gerichtsentscheid im Wortlaut [pdf, 27 Seiten]Auch in Europa ein Thema
Das Urteil könnte auch Vorbildwirkung für Europa haben, denn auch hier herrscht dieselbe Debatte.
Bis Mitte 2006 muss nämlich die IP-Enforcement-Direktive, welche wiederum ein Auskunftsrecht für die Rechteinhaber vorsieht, in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings kann sich auch die EU nicht über die Grundrechte hinwegsetzen.
In Österreich müssen die Provider derzeit Anfragen zu statischen IP-Adressen nur dann Folge zu leisten, wenn eine richterliche Anordnung besteht. Anfragen zu dynamischen IP-Adressen dürfen garnicht beantwortet werden, da das Urheberrechtsgesetz keine ausreichende rechtliche Basis dafür bereitstellt.
Maximales Strafmaß von sechs Monaten rechtfertigt
Weitergabe nicht
Die Ratskammer des Landesgericht für Strafsachen Wien hat
geurteilt, dass die Bekanntgabe von Stammdaten einer dynamischen
IP-Adresse einer Rufdatenrückerfassung entspricht, die nur zulässig
ist, wenn der Strafrahmen für die Tat sechs Monate übersteigt. Beim
nichtgewerblichen Upload, also dem Anbieten von Musik über
Tauschbörsen, beträgt dieser laut Urhebergesetz aber nur maximal
sechs Monate.
Österreich: Provider müssen Daten nicht herausgeben
