03.11.2004

URTEIL

Rückgaberecht bei Online-Auktionen

Auch Bieter bei Internet-Auktionen, die Ware von professionellen Händlern kaufen, haben ein Widerrufsrecht. Das entschied der deutsche Bundesgerichtshof [BGH] nun in einem Urteil.

Demnach haben Kunden bei eBay-Versteigerungen ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Gelegentliche Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind nicht betroffen.

In Österreich wurde die Rücktritts-Rechtslage bei Online-Auktionen zwar bisher nicht ausjudiziert, dem deutschen Urteil ist jedoch Vorbildcharakter zuzuschreiben.

Online-Auktion ist Fernabsatzgeschäft

Bisher war nicht geklärt, ob Online-Auktionen rechtlich der regulären Auktion oder einem Fernabsatzgeschäft gleichgestellt sind.

Bei Fernabsatzgeschäften, etwa Versandhaus- und telefonischen Bestellungen, hat der Konsument ein unabdingbares Rücktrittsrecht. Er kann vom Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten.

Herkömmliche Versteigerungen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen [in Österreich: § 1 Abs. 3 Ziff. 7 c FernAbsG].

Der BGH hat die Online-Auktion nun klar als Fernabsatzgeschäft im Rechtssinne eingeordnet. Denn bei eBay komme der Vertrag nicht durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande, sondern - wie beim ganz normalen Kauf - durch Angebot und Annahme.

Händler hat Belehrungspflicht

In Ermangelung heimischer Urteile zum Streitfall Online-Auktionen geht man davon aus, dass die deutsche Entscheidung auch auf Österreich umzulegen ist.

Bindend ist die Entscheidung des BGH für österreichische Gerichte freilich nicht. "Wenn diese Auslegung des BGH in der Praxis nicht anerkannt werden sollte, wird der VKI dazu in Musterprozessen eine Klärung durch den OGH herbeiführen", kommentiert Peter Kolba, Leiter des VKI-Bereiches Recht, das deutsche Urteil.

Man kann also - im Lichte des BGH - davon ausgehen, dass man bei einem Kauf von einem gewerbliche eBay-Händler binnen sieben Werktagen zurücktreten kann.

Wird vom Händler nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf drei Monate.