Diskussionsbedarf bei Softwarepatenten
Infrastrukturminister Hubert Gorbach [FPÖ], in dessen Kompetenzbereich auch das österreichische Patentamt liegt, kündigte in einer Aussendung weitere Diskussionen über Softwarepatente an.
Am Dienstag hatte der EU-Wettbewerbsrat den Vorschlag zur Richtlinie für "computerimplementierte Erfindungen" mehrheitlich angenommen. Österreich hat sich laut Gorbach der Stimme enthalten.
"Wir wollten sicherstellen, dass die Auswirkungen der Richtlinie auf die Klein- und Mittelbetriebe sowie auf die Open-Source-Bewegung genau beobachtet werden. Außerdem wollen wir eine strikte Auslegung des Technizitätsbegriffes erreichen, um Trivialpatente oder die Patentierung von Geschäftsmethoden in Zukunft unmöglich zu machen", bestimmte Gorbach Österreichs Position zur EU-Richtlinie.
Man habe unmissverständlich einer schleichend immer liberaleren Patentierungspraxis eine Absage erteilt. "Der Schutz der Klein- und Mittelbetriebe und der möglichst ungehinderten Softwareentwicklung ist mir ein besonderes Anliegen", betonte der Infrastrukturminister. Erst letzte Woche hatte er den Vorschlag begrüßt und zugesagt, dass Österreich dafür stimmen werde. Allerdings war nicht Gorbach selbst bei der Abstimmung, sondern Wirtschaftsminister Martin Bartenstein [ÖVP].

Keine Patenterweiterung
Es sei nicht beabsichtigt, die Patenterteilungspraxis zu erweitern, sondern es werde bekräftigt, dass eine "computerimplementierte" Erfindung nur dann vorliege, wenn sie einen technischen Beitrag leisten kann. Die Definition dieses "technischen Beitrages" soll noch weiter diskutiert werden, daher habe Österreich dem Vorschlag nicht zugestimmt und sich der Stimme enthalten, meinte Gorbach.
Reine Softwareprogramme, Geschäftsmethoden und Algorithmen seien weiterhin von der Patentierung ausgeschlossen und lediglich vom Urheberrecht erfasst, so die Aussendung weiter.
Durch die Sicherstellung der Interoperabilität bleibe ausreichend Raum für die Entwicklungstätigkeit der Mitbewerber erhalten, da die dafür erforderlichen Handlungen auch ohne die Genehmigung des Patentinhabers zulässig seien.